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War ursprünglich keine Abgrenzung zwischen den einzelnen Sondernutzungsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehen, weil eine großzügige, offene parkähnliche Freifläche gewünscht war, so kann ein Wohnungseigentümer seine Sondernutzungsfläche später nicht durch einen tischhohen Maschendrahtzaun abgrenzen. Hierin liegt ein von den anderen Eigentümern nicht mehr hinzunehmender Nachteil, der zur Folge hat, dass der einzäunende Eigentümer den Zaun entfernen muss, entschied das OLG Köln.
Praxistipp
Oft wird übersehen, dass Flächen, an denen einzelnen Eigentümern ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde, die sie also alleine Nutzen dürfen (z.B. Gartenfläche, Terrasse, KFZ-Stellplatz), weiterhin im Gemeinschaftseigentum stehen. Veränderungen sind also nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer zulässig. Ebenso obliegt den Eigentümern insgesamt die Verwaltung und Instandhaltung der Flächen. Häufig enthält die Gemeinschaftsordnung Gebrauchs- und Kostentragungsregelungen, die den Sondernutzungsberechtigten ermächtigen, die Fläche nach Belieben oder nach bestimmten Vorgaben zu gestalten und ihm auch die Kostenlast aufgeben. Innerhalb dieses Rahmens haben die übrigen Eigentümer dann kein Mitspracherecht und sind von den Kosten befreit.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Köln, Urteil vom 16. April 2008, 16 Wx 33/08, BeckRS 2008, 11577
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