Keine Abmahnung für ordentliche Kündigung nötig

 

Das Kammergericht entschied, dass eine ordentliche Kündigung grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung rechtens ist und schloss sich insoweit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 an. Im entschiedenen Fall lagen aufgrund des Zahlungsverzugs des Mieters sogar die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vor. Da der Mieter nicht nachweisen konnte, dass er die Miete unverschuldet nicht zahlen konnte, wurde er zur Räumung der Wohnung verurteilt, auch ohne dass ihn der Vermieter zuvor wegen des Zahlungsverzugs abgemahnt hatte.

 

Kommentar

Ein Vermieter kann den Mietvertrag nach den gesetzlichen Regelungen ordentlich kündigen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und erheblich verletzt. Der Kündigungsgrund hängt also grundsätzlich vom Fehlverhalten des Mieters ab. Der Vermieter muss in diesem Fall keine Abmahnung erteilen.
Dennoch kann auch einer Abmahnung bei einer ordentlichen Kündigung einmal Bedeutung zukommen. Nämlich dann, wenn erst die Missachtung der Abmahnung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten war.

 

Autor: Matthias Steinkesteinke@bethgeundpartner.de

Fundstelle: Kammergericht, Urteil vom 24. Juli 2008, 8 U 26/08 – www.ibr-online.de