Wer Betriebskosten nicht abrechnet, muss Abschlagszahlungen erstatten!

 

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Eigentümerwechsel einer Immobilie.

Der Alteigentümer hatte zwar die monatlichen Abschlagszahlungen seines Mieters erhalten, jedoch die Betriebskostenabrechnung nie erstellt. Auch nach Verkauf der Immobilie rechnete der ehemalige Eigentümer die Betriebskosten nicht ab. Da die ordnungsgemäße Abrechnung vertragswidrig versäumt wurde, verurteilte das Gericht den ehemaligen Eigentümer zur Rückzahlung sämtlicher Abschlagszahlungen.

 

LG Berlin, 2.10.2007 – Az: 65 S 205/07

 

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