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Die Lage und Größe eines gemieteten Kellerraumes muss im Wohnraummietvertrag nicht genau bestimmt sein. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Mietverhältnis handelt, das
länger als ein Jahr gelten soll und daher schriftlich abgeschlossen werden muss gemäß Paragraph 550 BGB. Die Rechtsprechung ist sich einig, dass nur die wirklich wesentlichen Inhalte des Vertrages schriftlich fixiert werden müssen, die auch für einen potentiellen Wohnungserwerber wichtig sind. Dazu zählen insbesondere der Mietgegenstand, die Miethöhe, die Mietzeit und die Mietparteien.
Ein zu einer Wohnung angemieteter Kellerraum gehöre als Neben- beziehungsweise
Zubehörraum nicht dazu, entschied der BGH mit Urteil vom 12. März 2008, AZ VIII ZR 71/07.
Es reicht also aus, wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass dem Mieter ein Kellerraum
zustehen soll, ohne dass dieser näher beschrieben ist. Wenn die Parteien insoweit auch
mündlich nichts weiter vereinbart haben, steht es dem Vermieter in einem solchen Fall zu, frei zu bestimmen, welcher Kellerraum vom Mieter genutzt werden kann.
Quelle: Rechtsanwältin Bettina Baumgarten – www.bethgeundpartner.de
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