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Die winterliche Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, so dass bei ansonsten trockenem Wetter keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden kann, so das OLG Karlsruhe. Im entschiedenen Fall war Wasser von einer Straßenlaterne getropft und hatte auf dem gefrorenen Boden eine Glatteisschicht gebildet, obwohl Tags zuvor Salz gestreut worden war. Das Gericht sah den Verkehrssicherungspflichtigen auch nicht als verpflichtet an, vorbeugende Streumaßnahmen zu ergreifen, da eine Streupflicht erst bei konkreter Glatteisbildung besteht und mit diesem Sonderfall nicht gerechnet werden musste.
Praxistipp
Die Streupflicht auf Gehwegen obliegt zunächst einmal der Gemeinde. Die Pflicht kann jedoch durch Gesetz oder Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen werden, was auch gängige Praxis ist. Die Grundstückseigentümer können die Schneeräumpflicht wiederum auf Dritte, d.h. auch auf Mieter übertragen. Der Zeitrahmen für die Schnee- und Eisbeseitigung richtet sich im Zweifel nach den Vorgaben der örtlichen Satzung. Gestreut werden muss je nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs, in der Regel in der Zeit von 7.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends. In der Nacht muss selbst dann nicht gestreut werden, wenn es schneit. Nach Beendigung eines anhaltenden Schneefalls setzt die Streupflicht tagsüber unmittelbar ein. Wenn es allerdings keine konkreten Anhaltspunkte wie Schneefall oder gefrierenden Sprühregen gibt, ist der Streupflichtige nicht verpflichtet, den Gehweg ständig auf Glättebildung zu kontrollieren.
Autor: Matthias Steinke – steinke@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2008, 7 U 237/07 – www.ibr-online.de
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