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Kündigungsverzicht
Ein einseitiger Kündigungsverzicht des Wohnraummieters in einem Formularmietvertrag ist unwirksam, so der BGH in seinem Urteil vom 19. November 2008. Ein solcher Verzicht könne formularmäßig nur wirksam vereinbart werden, wenn im Vertrag gleichzeitig eine so genannte Staffelmiete, also eine betraglich genau festgelegte Mietererhöhung pro Jahr, vorgesehen ist, so die obersten Richter. Nur dann würden die Nachteile des Kündigungsverzichts durch die Vorteile, die eine Staffelmiete auch dem Mieter bringen würde, ausgeglichen werden.
Kommentar
Wollen sich die Parteien für einen bestimmten Zeitraum an den Wohnraummietvertrag binden, kommt in vielen Fällen nur ein Kündigungsverzicht in Betracht, da der Zeitmietvertrag gemäß § 575 BGB im Wohnraummietrecht nur in Grenzen zulässig ist. Bei der Vereinbarung eines solchen Verzichts ist größte Sorgfalt aufzubringen. Zulässig ist er in einem Formularmietvertrag nur, wenn er für einen Zeitraum von nicht mehr als 4 Jahre und im Rahmen einer Staffelmiete erfolgt. Einfacher ist es, ihn individuell zu regeln.
Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 19. November 2008, VIII ZR 30/08 – www.bundesgerichtshof.de
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