Wohnungsvermieter muss für Verzögerungen mit Betriebskosten-Abrechnungsfrist einstehen

BGH: Wohnungsvermieter muss für Verzögerungen der Post im Zusammenhang mit Betriebskosten-Abrechnungsfrist einstehen

Auch bei einer Versendung auf dem Postweg genügt die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr. Die Abrechnung muss dem Mieter vielmehr noch innerhalb der Frist zugegangen sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 21.01.2009, Az.: VIII ZR 107/08). Ferner haben die Karlsruher Richter die BGH-Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht. Zur zitierten Webseite…

Quelle: http://brinkmann-dewert.de/