Rauchwarnmelder auch im Sondereigentum sind Gemeinschaftseigentum

Rauchwarnmelder

 

Rauchwarnmelder dienen auch der Sicherheit des Gebäudes und gehören danach zwingend zum Gemeinschaftseigentum, denn durch sie sollen nicht nur die in den Räumen befindlichen Personen/Bewohner geschützt werden.

Auch wenn Rauchwarnmelder in den Räumen des Sondereigentums angebracht werden, handelt es sich insoweit um Gemeinschaftseigentum; sie sind nicht sondereigentumsfähig. AG Ahrensburg, Urteil vom 25.9.2008, 37 C 11/08 ZMR 2009, 78