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Die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines Ersatzzustellvertreters ist nicht durch Rechtsmittel angreifbar, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, entschied das LG Berlin.
Praxistipp
Ist ein Verwalter vorhanden, fungiert dieser regelmäßig als Zustellvertreter. In bestimmten Fällen, wenn z.B. der Verwalter selbst am Verfahren als Kläger oder Beklagter beteiligt ist, besteht die Gefahr, dass er die Eigentümer nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Deshalb, und um die „zwangsweise“ Einsetzung eines ggf. nicht Gewillten durch ein Gericht zu verhindern, sollte schon vor dem „Ernstfall“ ein Ersatzzustellvertreter gewählt werden. Diesem kann man die Position – er hat die übrigen Eigentümer von gerichtlichen Verfahren zu unterrichten – dadurch „schmackhaft“ machen, dass zu seinen Gunsten der Ersatz der Auslagen für Porto etc. beschlossen wird. Jeder Eigentümer hat auch einen Anspruch auf Bestellung eines Ersatzzustellvertreters. Ersatzzustellvertreter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Es muss sich nicht um einen Eigentümer handeln, vielmehr kommen auch andere Vertrauenspersonen wie Steuerberater, Rechtsanwälte usw. in Betracht.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: LG Berlin, Beschluss vom 15. August 2008, 85 T 103/08, ZMR 2008, 992 f.
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