Merkblatt: Was sind Schönheitsreparaturen?

 

Schönheitsreparaturen sind Schönheitsreparaturen sind nicht

     

  • Tapezieren (Wände – Decken)
  • Streichen (Wände – Decken)
  • Bei Demontage von Holzdecken die vorhandenen Bohrlöcher wieder verputzen und anschließende Streichung der Decken
  • Streichen von Türen und Türrahmen innerhalb der Wohnung
  • Streichen von Fenster und Rahmen innerhalb der Wohnung
  • Streichen der Zugangstüre zur Wohnung von innen
  • Alle baulichen Veränderungen (Türdurchbruch, entfernen von Wänden und/oder diverser Einbauten usw.), falls nicht vorher mit dem Vermieter abgesprochen und schriftlich festgehalten. Der Urzustand muss wieder hergestellt werden, falls nicht vertraglicher anders geregelt
  • Streichen von Heizkörpern
  • Demontage von Außenjalousien, falls nicht vorher abgesprochen und schriftlich festgehalten beziehungsweise vertraglich anders geregelt
  • Instandsetzung der Schäden, die durch entfernen zum Beispiel von Fliesen oder anderen Demontagen entstanden sind
     

     

  • Außenfenster streichen
  • Zugangstüre der Wohnung zum Hausplatz hin streichen
  • Teppichböden erneuern die bereits beim Einzug vorhanden waren beziehungsweise vom Vermieter verlegt wurden
  • Erneuerung, Ersetzung oder Renovierung der Möbel, die bereits beim Einzug vorhanden waren beziehungsweise vom Vermieter eingebaut wurden, wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag eine andere Regelung festgeschrieben ist
  • Badewanne oder Duschwanne erneuern
  • Voll oder teilweise den Neuanstrich des Treppenhauses bezahlen
  •  Reparaturen an Elektroleitungen wenn nicht eine Beschädigung durch anderweitige Renovierungsarbeiten selbst verursacht wurde
  • Schäden (Risse) am Putz beziehungsweise Mauerwerk
  • Instandsetzung des Holz / Parkettbodens
  • Allgemeine Abnutzungsschäden die im Laufe der Zeit entstanden sind
  • Reparaturen an Heizkörpern, Gasleitungen, Wasserleitungen, Lichtschaltern, Steckdosen oder Türschlössern