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Nach einer neuen Hausordnung eines Mehrfamilienhauses dürfen Kinderwagen nur vorübergehend im Hausflur abgestellt und müssen ansonsten in einem Kellerraum untergebracht werden. Die betroffenen Familien wehrten sich. Richter des Oberlandesgerichts Hamm sprachen das letzte Wort und entschieden, dass ein vorübergehendes Parken der Kinderwagen gestattet sein müsse, da es den Eltern nicht zuzumuten sei, während kurzer Aufenthalte in ihrer Wohnung jedes Mal den Kellerraum aufzusuchen. An Tagen allerdings, an denen kein Ausflug geplant sei, in den Abendstunden und in der Nacht hätten die Wagen im Flur nichts zu suchen. (Oberlandesgericht Hamm, 15 W 444/00)
Quelle: http://www.ista.de/
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