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Die Videoüberwachung eines Aufzugs ist nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz von Eigentum oder Gesundheit erforderlich und angemessen ist. Ein unverhältnismäßiges Zuviel an Abwehr („Kanonen auf Spatzen“) ist anzunehmen, wenn es sich um unerhebliche Beeinträchtigungen handelt oder wenn die Anlage vorbeugend eingesetzt werden soll.
Darum geht es:
In einer größeren Wohnanlage kommt es in den Häusern A, B, C zu Vandalismus und Schmierereien. In Haus D werden die Spanplatten beschmiert, die der Vermieter während einer Bauphase zum Schutze des Fahrstuhlkorbs hat anbringen lassen. Der Vermieter erhöht seine Anstrengungen für Sicherheitstechnik und Kontrollen – jedoch ohne Erfolg. Daraufhin kündigt er eine Videoüberwachung an. Nachdem kein Mieter widerspricht, kommt es zur Montage der Videokameras. Die Aufzeichnungen dieser Geräte wertet der Vermieter nur bei Bedarf und nur für die letzten 3 Tage aus. Einer der Mieter im 10. OG des Hauses D verlangt den Stopp der Überwachung.
Das sagt das KG:
Es gibt dem Mieter Recht. Ihm steht laut KG ein Unterlassungsanspruch zu, da die Videoüberwachung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dass er der angekündigten Montage nicht widersprochen hat, ist bedeutungslos; denn grundsätzlich bedeutet Schweigen keine Zustimmung. Überwiegende Interessen des Vermieters sind nicht gegeben: Unerhebliche Beeinträchtigungen genügen hierfür nicht: Die Schmierereien auf den vorübergehend angebrachten Spanplatten bedeuten keinen bleibenden, also auch keinen erheblichen Eingriff in das Vermietereigentum. Eine konkrete Gefahr für künftige Vandalismusschäden ist nicht vorhanden, weil im Haus D bisher keine passiert sind. Rein vorbeugende Maßnahmen sind unzulässig. Deshalb muss der Vermieter die Überwachung einstellen – auch wenn er die gesammelten Daten nur kurz speichert und nur bei Bedarf auswertet. (KG, 04.08.2008 – 8 U 83/08)
Vergleich zu den Parabolantenne-Fällen:
Immer wenn Grundrechte von Mietern betroffen sind, muss nach der Rechtsprechung des BGH auch im Mietrecht abgewogen werden – einerseits das Grundrecht des Vermieters (in der Regel Eigentum) und andererseits die Grundrechte des Mieters (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Informationsfreiheit usw.). (BGH, 10.10.2007 – VIII ZR 260/06 – Info M 2008, 13)
Das sagt Ihr Anwalt:
Kommt es trotz Sicherungsmaßnahmen wiederholt zu erheblichen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen im Bereich des Hauseingangs, des Treppenhauses oder einer Aufzugsanlage, bestehen gegen eine Videoüberwachung keine Bedenken. Wichtig für den Vermieter ist aber:
Er muss die Vorfälle sorgfältig dokumentieren.
Er muss es erfolglos mit milderen Mitteln probiert haben.
Er muss die Überwachung ankündigen und dokumentieren, darf sie nur für einen begrenzten Zeitraum von etwa drei Monaten fortsetzen und muss die Aufzeichnungen innerhalb weniger Tage löschen.
Quelle: www.friesrae.de
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