Darf ein Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung verweigern?

 

Die Zustimmung kann der Verwalter zur Veräußerung verweigern (auch wenn diese auf einen wichtigen Grund beschränkt ist),  wenn nachstehende Gründe in der Person des Erwerbers und Miteigentümers gegeben sind:

 

  1. Es besteht ein Wohngeldrückstand von 4 Monaten nebst Zahlungsklagen;
  2. bei Baulichen rechtswidrigen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum
  3. bei eigenmächtiger Einberufung von Eigentümerversammlungen;
  4. bei Verurteilung wegen Betrugs im Rahmen der Vermietung einer Wohnung; und
  5. bei negativem Verhalten in der Nachbargemeinschaft und geplantem Sturz des Verwalters

 

AG Siegburg, Urteil vom 2.5.2008, 150 C 36/07