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Hecken aus immergrünem Laub oder Nadelgehölzen können im April gepflanzt werden. Um späteren Beseitigungsansprüchen vorzubeugen, ist dabei unbedingt das jeweilige Nachbarrecht der einzelnen Bundesländer zu beachten. Dort sind die bestimmten Mindestabstände von Bäumen, Sträuchern und Heckenpflanzungen zum Nachbargrundstück vorgeschrieben.
Als maßgebliches Kriterium zur Festlegung des Grenzab-standes gilt dabei die endgültige Höhe der Pflanzung.
So sind beispielsweise laut bayerischem Nachbarrecht Gehölze, die über zwei Meter hoch werden, mit einem Mindestabstand von ebenfalls zwei Metern zum Nachbar-grundstück zu pflanzen. Bei Pflanzen mit einer endgültigen Höhe von maximal zwei Metern, ist ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten. Sollte das Grundstück an eine landwirtschaftliche Nutzfläche angrenzen, so gilt jeweils der doppelte Abstand.
Da zusätzlich je nach Gemeinde auch Sonderregelungen möglich sind, ist es zudem sinnvoll, bei der jeweiligen Gemeinde die aktuell gültigen Vorschriften zu erfragen. Mit Einverständnis des Nachbarn können die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände auch unterschritten werden.
So darf sich ein Nachbar einverstanden erklären, dass Bäume oder Sträucher in der Nähe seiner Grenze höher wachsen oder dass Zweige über die Grenze hinüberragen dürfen. Diesbezügliche Vereinbarungen können im Normalfall nicht widerrufen werden. Wurde eine Hecke ohne Genehmigung mit zu geringem Grenzabstand gepflanzt, so hat ein Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung. Dieser Anspruch ist in der Regel binnen fünf Jahren geltend zu machen.
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