Verjährungsfristen für Eigentümer und Miete

Rückstände für das durch Beschluss genehmigte Hausgeld sowie Sonderumlagen verjähren nach 3 Jahren. Wegen der Verjährungsfrist für die Nachzahlung von Betriebskosten bei Mietern sollten Eigentümer verlangen, dass die Jahresabrechnung bis spätestensOktober jedes Jahres vorgelegt und genehmigt wird.
Nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform zum 1.9.2002 müssen Nachzahlungen für Betriebskosten beim Mieter bis spätestens zum 31.12. im Nachfolgejahr der Entstehung geltend gemacht werden. Der Anspruch gegenüber dem Mieter auf eine Nachzahlung verfällt demnach bereits am 1.1. Wurde die Nachforderung gegenüber dem Mieter fristgerecht (also innerhalb eines Jahres) geltend gemacht, so gilt für dann fällige Nachzahlungen wiederum die Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Der Anspruch eines Mieters auf eine Rückzahlung aus der Betriebskosten-Abrechnung verjährt ebenfalls nach 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (siehe auch BGB § 199 Abs. 1).

Quelle: http://www.hausgeld-vergleich.de/