Bei angeordneten baulichen Maßnahmen darf der Mieter nicht zicken

Ist ein Vermieter behördlich verpflichtet worden, in den von ihm vermieteten Wohnungen bauliche Maßnahmen vorzunehmen (hier den Austausch von Gaseinzelöfen durch eine Zentralheizungsanlage), so handelt es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme, die drei Monate vorher angekündigt werden müsste. Der BGH gab einem Vermieter recht, der von einem seiner Mieter ein Jahr nicht die Erlaubnis erhalten hatte, die Wohnung zur Durchführung der amtlich verfügten Heizungsumstellung zu betreten. Der Mieter hatte nicht wahr haben wollen, dass für solche Fälle eine „Duldungspflicht“ besteht, ohne dass drei Monate vorher bereits die Einzelheiten dazu mitgeteilt worden sind. Der BGH belehrte ihn und verwies auf § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Der Mieter habe „Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind“. (AZ: VIII ZR 110/08)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser