Newsletter April 2009

BFW-Newsletter 04/09

 

„Wohnungseigentum Aktuell“

Informationen für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer
Zusammengestellt von Ingo Dittmann

 

NEU! Kostenzuweisung an den Verwalter- Abschluss Versicherung für Verwalter gemäß § 49.2 Wohnungseigentumsgesetz möglich

Seid dem in Kraft treten der Novelle des Wohnungseigentumsgesetztes wird die Kostenzuweisung an den Verwalter als nicht Verfahrensbeteiligter bei WEG-Verfahren stark diskutiert und erhitzt die Gemüter. Viele offene Fragen sind hierzu noch ungeklärt. Selbst die möglichen Rechtsmittel gegen eine derartige Gerichtsentscheidung sind unklar.

Als Spezialversicherungsmakler und Fördermitglied des BFW hat sich Stefan Roth von Caninenberg & Schouten diesem Thema angenommen und die Frage nach einer Versicherungsmöglichkeit gestellt.

Der erste Ansatz war eine Lösung über die Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters. Haftpflichtversicherungen schützen vor Schadenersatzansprüchen durch Dritte. Wer ist der Geschädigte Dritte bei der Kostenzuweisung nach § 49.2 ?

Nach Einschätzung von Stefan Roth fehlt hier der Dritte. Gerade diese Schadenersatzansprüche und daraus resultierende Auseinandersetzungen wollte der Gesetzgeber unter dem Aspekt der „Prozessökonomie“ vermeiden (Bärmann/Pick Kommentar zum WEG). Damit fehlt der für eine Regulierung über Haftpflicht erforderliche gesetzliche Schadenersatzanspruch eines Dritten.

Weiterhin sind die bisher ergangenen Entscheidungen im Tenor auf erhebliche Pflichtverletzungen des Verwalters zurückzuführen. Hierin sieht Stefan Roth die zweite erhebliche Hürde für eine Regulierung über eine Haftpflichtversicherung. Grundsätzlich ausgeschlossen in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzansprüche, die auf einer „wissentlichen Pflichtverletzung“ beruhen. Bei den C&S bekannten Fällen greift dieser Ausschlusstatbestand zur Haftpflichtversicherung, so dass eine Regulierung nicht erfolgen würde. Bei den entstehenden Kosten handelt es sich um gerichtliche Verfahrenskosten.

Ergo war für C&S eine Rechtsschutzversicherung der Lösungsansatz.

Es galt also ein Rechtsschutzprodukt zu konzipieren.

In vielen Fachvorträgen hat C&S schon auf die strafrechtliche Verantwortung des Verwalters als „Quasi-Organ“ der WEG hingewiesen. Man denke an Personenschäden aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Selbst ein banaler Glättesturz könnte eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse zur Folge haben. Gegen wen soll der Staatsanwalt ermitteln? Verstöße gegen Verordnungen, Eichgesetze oder auch „Umweltsünden“, der Energiepass – es drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgelder, gegen wen wohl?

Die Lösung:

Gemeinsam mit einem renommierten Rechtsschutzversicherer hat C&S eine Spezialstraf-Rechtsschutzversicherung entwickelt. Hierin enthalten sind neben den strafrechtlichen Verfahren auch die dem Verwalter gem. § 49.2 WEG  auferlegten Verfahrenskosten.  Gerne steht Ihnen Caninenberg & Schouten GmbH, Peterstor 16, 36037 Fulda, Tel. 0661-25059-0 (Mail: Immobilien@csmail.de ) Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.) für weitere Informationen zur Verfügung.

RECHT

 

Wohnungseigentumsverwalter darf nicht einfach Kredite aufnehmen

Verwalter und WEG haften

Ein Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Kredite aufzunehmen. Er haftet daher neben der WEG für Soll-Salden auf dem Bankkonto der WEG. Es ist dabei unerheblich, ob die Überziehung von laufenden Aufwendungen herrührt, ob sich der Verwalter an den Geldern der WEG bereichert hat oder ob die Wohnungseigentümer von der Überziehung wussten. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

der Leitsatz

BGB § 179, BGB § 812, BGB § 488

1. Wer vor dem Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05), in dem die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vom BGH erstmals anerkannt wurde, Klage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erhoben hat, genießt Vertrauensschutz; einer Klageänderung bedarf es nicht.

2. Ein Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kredite aufzunehmen.

Eine Haftung des Verwalters nach § 179 BGB steht einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bank im Wege der (Leistungs)Kondiktion nicht entgegen.

Im Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Girokonto, dass der Verwalter als Vertreter des WEG eröffnet hatte. Er ließ es zu, dass in der Folge das Konto einen Sollsaldo von über 11.000 EUR aufwies. Eine Genehmigung zur Kontoüberziehung hatte er nicht erhalten. Die Mittel flossen der WEG zu. Der Verwalter bereicherte sich daran nicht.

Die Richter führten aus, dass ein Wohnungseigentümer ohne Bevollmächtigung grundsätzlich nicht berechtigt sei, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kredite aufzunehmen und zwar auch nicht, soweit es um die Bezahlung notwendiger Aufwendungen gehe. Die bloße Kontoeröffnung halte sich hingegen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse des Verwalters.

Kreditgeschäfte, die der Verwalter ohne Vollmacht vornehme, seien schwebend unwirksam und bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der WEG. Wenn wir hier eine solche Zustimmung fehle, müsste die WEG das Erlangte im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB herausgeben.

Der Verwalter selbst hafte gemäß § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Im übrigen stünde § 179 BGB der Inanspruchnahme der WEG unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion nicht entgegen. Insbesondere sei die gesetzliche Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht kein Rechtsgrund im Verhältnis zum Leistungsempfänger.

Vorinstanz:

LG Lüneburg, Urt. v. 18.10.2005 – 5 O 175/05 –

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de


Eigentumswohnung: Kaputte Birne im Flur bringt keinen Schadenersatz

Stolpert eine Wohnungseigentümerin im Eingangsbereich der Anlage und verletzt sie sich dabei, weil eine Glühbirne ihren Geist aufgegeben hatte, so kann sie weder die Gemeinschaft der Eigentümer noch die Immobilienverwaltung noch den Hausmeister dafür haftbar machen. Sie hätte besser aufpassen müssen. (Amtsgericht Landshut, 14 C 855/08)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser

 

Aufklärungspflicht des Vermieters über Heiz- und Lüftungsverhalten

Lässt ein Vermieter im Wege der Modernisierung alte Holzfenster gegen isolierverglaste Fenster austauschen, so muss er den Mieter sachgerecht und umfassend auf die neuen Anforderungen hinsichtlich des Heiz- und Lüftungsverhaltens im veränderten Raumklima hinweisen. Unterlasse er dies, könne er sich später bei Schimmelpilzbildung nicht auf das fehlerhafte Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters berufen (so eine Entscheidung des Landsgerichts München). Nach Auffassung der Richter ist ein Mieter nicht verpflichtet, selbständig Überlegungen zu einem veränderten Lüftungsverhalten anzustellen.

Erst nach Einbau der neuen Fenster war es zu einem Schimmelbefall gekommen. Da der Mieter während der vorangegangenen Mietzeit mit den alten Holzfenstern kein Schimmelproblem hatte, musste er auch, so die Richter, nicht damit rechnen, dass er nach Einbau der Fenster sein Lüftungs- und Heizverhalten ändern muss.

Der Vermieter blieb auf seinem Schaden sitzen (Landgericht München I, Urteil vom 08.03.2007, Az. 31 S 14459/06).

Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de/


 

Darf ein Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung verweigern?

Die Zustimmung kann der Verwalter zur Veräußerung verweigern (auch wenn diese auf einen wichtigen Grund beschränkt ist),  wenn nachstehende Gründe in der Person des Erwerbers und Miteigentümers gegeben sind:

Es besteht ein Wohngeldrückstand von 4 Monaten nebst Zahlungsklagen;

  1. bei Baulichen rechtswidrigen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum
  2. bei eigenmächtiger Einberufung von Eigentümerversammlungen;
  3. bei Verurteilung wegen Betrugs im Rahmen der Vermietung einer Wohnung; und
  4. bei negativem Verhalten in der Nachbargemeinschaft und geplantem Sturz des Verwalters

AG Siegburg, Urteil vom 2.5.2008, 150 C 36/07

 

Sanierung: Demontage einzelner Heizkörper – Kann ein Wohnungseigentümer einfach Heizkörper demontieren?

Heute beschäftigen wir uns mit kniffligen Fragen rund um die Heizung. Kann ein Wohnungseigentümer einfach Heizkörper demontieren? Welche Auswirkungen hat dies auf die Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechung? Worauf sollte ein Immobilienverwalter speziell hinweisen? Diesen Fragen geht Horst-Dieter Lehmann auf den Grund.

Einleitend wäre zu klären, ob die Heizkörper einer Wohnung über die Teilungserklärung auf der Grundlage des Wohnungseigentümergesetzes dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Diese Frage lässt sich grundsätzlich bejahen, wohingegen die Versorgungsleitungen zu den Heizkörpern und die dort befindlichen Thermostatventile gemäß Rechtsauffassung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (AZ 15 W 320/00 vom 6. 3. 2001) dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind.

Die Demontage einzelner Heizkörper steht überwiegend im direkten Zusammenhang mit Sanierungsaktivitäten des Wohnungseigentümers. Häufig werden Heizkörper in Küchen, die durch Funktion und Fläche bedingt selten beheizt werden, entfernt, um Platz für Einbaumöbel zu schaffen. Es wird davon ausgegangen, dass die gewünschte Temperierung der Küche über die übrigen Räume der Wohnung sichergestellt ist. Sanierungen, zum Beispiel von Badezimmern, werden genutzt, um die hier bisher eingesetzten Heizkörper gegen Rohrschlangen im Fußboden als Erwärmungsquelle, überwiegend in Kombination mit dem Einsatz von Handtuchwärmekörpern, auszutauschen. Derartige Maß­nahmen führen zu einer Veränderung der Wärmekapazität des betreffenden Gebäudes, auf die sich die Auslegung der Heizungsanlage in all seinen Teilbereichen bezogen hat. Insbesondere die sich dadurch verändernden Transmissionswärmewerte der jeweils darüber, darunter und daneben liegenden Räume beeinflussen die zu erbringende Wärmeabgabe der dort vorhandenen Heizkörper beim Wegfall von Heizflächen nachteilig. Darüber hinaus kann die fehlende Beheizung von Räumen über die Zeit Auswirkungen auf die Bausubstanz haben. Diverse Expertisen geben darüber Aufschluss, dass Feuchtigkeit in den Wänden sowie Schimmelpilz die Folge einer unzureichenden Beheizung und Belüftung sein können. Abrechnungstechnisch müssen die oben genannten Beispiele differenziert betrachtet werden.

Trotz des Entfernens eines Heizkörpers verbleibt die betreffende Raumfläche im Verteilungsschlüssel der Kosten, die nach Wohn- oder Nutzfläche gemäß Paragraf 7 HKVO umzulegen sind. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (2. Zivilsenat AZ BReg 2 Z 157/87 vom 7. 4. 1988) ist eine Freistellung von den verbrauchsabhängigen Heizkosten bei dauernder Stilllegung (Entfernung) von Heizkörpern im Falle des Einsatzes von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip nicht automatisch obligatorisch. Nach Auffassung des Gerichts kann der Wohnungseigentümer nach BGB Paragraf 242 allenfalls verlangen, so gestellt zu werden wie der Eigentümer einer Wohnung gleicher Größe, bei dem die niedrigsten Verbrauchswerte festgestellt wurden. Hintergrund dieser Entscheidung war das physikalische Funktionsprinzip der eingesetzten Erfassungsgeräte, dass sich auch Kaltverdunstungsanteile über den gesamten Messzeitraum in den zur Abrech­nungs­er­stellung herangezogenen Ver­brauchswerten widerspiegeln.

Die Erfassung des Wärmeverbrauchs verlegter Rohrschlangen im Fußboden entsprechend des Paragrafen 4 der HKVO ist in der Regel nicht möglich, unterstellen wir die Verbrauchserfassung an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler. Die Installation des notwendigen Wärmezählers für die Fußbodenheizung wird aufgrund der Platzverhältnisse schwer zu realisieren sein. Ein Wärmezähler, der derartig kleine Wassermengen fehlerfrei erfasst, ist am Markt nicht erhältlich. Die im Falle des Einsatzes unterschiedlicher Erfassungssysteme nach Paragraf 5 Abs. 2 HKVO geforderte Nutzergruppentrennung durch Vorerfassung ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Erforderlich wären mindestens zwei Wärmezähler, wobei sich auch dann eine Differenzmessung, die nach Paragraf 5 Abs. 1 HKVO nicht zulässig ist, nicht vermeiden ließe. Aus den genannten Gründen ist die jährliche Verbrauchseinschätzung im Sinne des Paragrafen 9a der HKVO dauerhaft die einzig sinnvolle Möglichkeit, die Fußbodenerwärmung in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Basis wäre hierfür die installierte Wärmeleistung.

Die vollständige Ausstattung einer Wohnung mit Fußbodenheizung anstelle konventioneller Heizkörper setzt allerdings die geforderte messtechnische Ausstattung von Wärmezählern voraus. Die hier dargestellten Folgen der Veränderung heiztechnischer Einrichtungen innerhalb einer Wohnung zeigen, dass vor Durchführung derartiger Maßnahmen diese bei der Verwaltung anzuzeigen ist. Der Verwalter entscheidet, ob ein Beschluss zur Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft erforderlich ist. Eine notwendige Erweiterung der messtechnischen Ausstattung im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen kann nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen. Nicht zuletzt kann der Verwalter die fachliche Unterstützung des zuständigen Messdienstunternehmens in Anspruch nehmen. Der die Liegenschaft betreuende Messdienstleister muss in jedem Fall vor der Demontage von Heizkörpern informiert werden. So wird sichergestellt, dass die Geräte und Ablesedaten als Grundlage für die Abrechnungserstellung des laufenden Abrechnungszeitraums erfasst werden.

Horst-Dieter Lehmann
Bild: Horst-Dieter Lehmann ist Leiter Technik-Anwendung bei der Kalorimeta AG & Co. KG.

Quelle: www.immoclick24.de


Mietrecht: Ist nicht klar, woher der Schimmel kommt, darf nicht gemindert werden

Stellt ein vom Mieter beauftragtes Speziallabor für angewandte Mikrobiologie Schimmelpilze an Einbaumöbeln des Mieters fest, so rechtfertigt dies allein keine Mietminderung. Behauptet die Mieterin einen „Feuchtigkeitseinbruch in das Souterrain“, so kann ohne nachprüfbare Angaben zum räumlichen Umfang und der Intensität die Miete nicht gemindert werden, weil sich daraus nicht der „entscheidungserhebliche Grad einer möglichen Beeinträchtigung ableiten lässt“. Das Argument, dass Schimmel an der Rückseite von Einbaumöbeln aufgetreten sei, belege keinen unmittelbaren Mangel der Mietsache, so das Kammergericht Berlin. Wird die Ursache der Feuchtigkeit nicht schlüssig angegeben, ist also nicht sicher feststellbar, dass ein Baumangel dafür verantwortlich ist, so darf die Miete nicht gemindert werden. (AZ: 12 U 118/05)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser

 


 

Hausordnung für Garten?

Den Sinn einer Hausordnung wird in größeren Wohnanlagen niemand bestreiten. Aber eine ‘Gartenordnung’? Darf der Vermieter auch da Verhaltensregeln erlassen? Ja, sagt die LBS, und weist auf ein Urteil des Landgerichts Berlin: Wenn der Vermieter nicht will, dürfen Liegestühle nicht dauerhaft auf der Grünfläche abgestellt, sondern müssen abends wieder aufgeräumt werden (Az. 63 S 287/05).

Quelle: http://www.ista.de/


Mietrecht: Eine halbe Stunde ohne Heizung ist auch im Winter hinzunehmen

Fällt in einer Mietwohnung die Heizung komplett aus und kann der Mieter den Vermieter in der folgenden halben Stunde nicht erreichen, so darf er nicht sofort zur Selbsthilfe schreiten und einen Heizungsmonteur auf Rechnung des Vermieters bestellen. Dies insbesondere dann nicht, wenn sich die Temperaturen „im Bereich von 16,8 Grad Celsius bewegt haben“, so das Amtsgericht Münster. Der Mieter dürfe nach so kurzer Zeit allenfalls dann ohne vorherige „Abmahnung“ des Vermieters tätig werden, wenn eine Notmaßnahme erforderlich gewesen sei. Dann hätte er über die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ versuchen können, den Mangel selbst zu beseitigen – und die Rechnung dafür dem Vermieter präsentieren können. (AZ: 49 C 2864/08)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser


Balkonreparatur nicht von Eigentümergemeinschaft zu tragen

Die Kosten für eine Reparatur am Gemeinschaftseigentum können unter Umständen einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden, wenn dieser das alleinige Nutzungsrecht an diesem Teil des Gemeinschaftseigentums hat. Das gilt auch dann, wenn die Reparatur im Rahmen der laufenden Verwaltung abzusehen war. (AG Oldenburg, U. v. vom 19.02.2008 – 10 C 10016/07)

Der Balkon einer Eigentumswohnung war undicht geworden. Feuchtigkeit drang in die Wohnung ein und machte eine Reparatur des Balkons nötig. Die Eigentümergemeinschaft des Hauses beschloss, dass der betroffene Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandsetzung alleine zu tragen habe. Dagegen klagte er. Nach seiner Meinung hatte die Gemeinschaft die Kosten zusammen zu tragen, und die Sanierung war im Zuge der laufenden Verwaltung durchzuführen.

Doch dem folgten die Richter nicht. In der Tat seien die konstruktiven Teile des Balkons – die beschädigt waren – Bestandteil des gemeinschaftliches Eigentums. Im Einzelfall könne trotzdem ein Wohnungseigentümer dazu verpflichtet werden, alleine die Reparaturkosten zu übernehmen. Eine solche Kostenverteilung „trage der Gebrauchsmöglichkeit Rechnung“: Der Balkon stehe ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer zur Verfügung, nur durch seine Wohnung sei dieser überhaupt erreichbar.

Quelle: http://www.friesrae.deFRIES Rechtsanwälte, Nürnberg


Wohnungseigentümer kann Aufnahme eines Tagesordnungspunktes verlangen

Das zentrale Entscheidungsorgan einer Eigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversammlung. Hier treffen die Wohnungseigentümer alle für sie wichtigen Entscheidungen, die mit der Verwaltung der Wohnanlage und dem Zusammenleben der Gemeinschaft zusammenhängen.

Zur Eigentümerversammlung muss der Verwalter mindestens einmal jährlich einladen – und zwar in Textform wenigstens eine Woche vor der Versammlung. „In der Einladung muss neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Versammlung auch die Tagesordnung angegeben werden“, betont Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse. In der Tagesordnung sind alle jene Themenpunkte anzusprechen, über die in der Versammlung ein Beschluss gefasst werden soll. Diese müssen zumindest stichwortartig erkennen lassen, worum es im Einzelnen geht.

Nach neuester Rechtsprechung kann jeder Wohnungseigentümer gemäß Paragraf 21 Abs. 4 WEG vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. „Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, so kann der Anspruch gemäß Paragraf 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend gemacht werden“, sagt Marcus Zachmann. Die Weigerung des Verwalters ist dann als pflichtwidrig zu sehen, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung die Aufnahme des Tagesordnungspunktes erfordert.

OLG Frankfurt, 18.08.2008 – 20 W 426/05

Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de

 

Ermächtigung Beirat Aushandlung von Vergleichlösungen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht einen Verwaltungsbeirat ermächtigen, mit anderen Wohnungseigentümern wegen deren Zahlungsrückstände Vergleichslösungen auszuhandeln oder für den Verband eine entsprechende Vereinbarung mit den Wohnungseigentümern abzuschließen.
OLG Hamburg v. 26.10.2007- 2 Wx 110/02, ZMR 2008, 152

Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – www.friesrae.de

 

Beschluss / Urteil des Monats

 

 

Kein Rechtsmittel bei vom Gericht eingesetzten Ersatzzustellvertreter

Die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines Ersatzzustellvertreters ist nicht durch Rechtsmittel angreifbar, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, entschied das LG Berlin.

Praxistipp

Ist ein Verwalter vorhanden, fungiert dieser regelmäßig als Zustellvertreter. In bestimmten Fällen, wenn z.B. der Verwalter selbst am Verfahren als Kläger oder Beklagter beteiligt ist, besteht die Gefahr, dass er die Eigentümer nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Deshalb, und um die „zwangsweise“ Einsetzung eines ggf. nicht Gewillten durch ein Gericht zu verhindern, sollte schon vor dem „Ernstfall“ ein Ersatzzustellvertreter gewählt werden. Diesem kann man die Position – er hat die übrigen Eigentümer von gerichtlichen Verfahren zu unterrichten – dadurch „schmackhaft“ machen, dass zu seinen Gunsten der Ersatz der Auslagen für Porto etc. beschlossen wird. Jeder Eigentümer hat auch einen Anspruch auf Bestellung eines Ersatzzustellvertreters. Ersatzzustellvertreter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Es muss sich nicht um einen Eigentümer handeln, vielmehr kommen auch andere Vertrauenspersonen wie Steuerberater, Rechtsanwälte usw. in Betracht.

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG Berlin, Beschluss vom 15. August 2008, 85 T 103/08, ZMR 2008, 992 f.

 

 

AKTUELLES

 

 

Der Glühbirne geht das Licht aus


130 Jahre nach Erfindung der Glühbirne hat die EU nun entschieden, die ineffizienten Leuchten ab 2009 schrittweise abzuschaffen. Die Verbraucher sollen stattdessen Energiesparlampen nutzen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Das Ende der konventionellen Glühbirne ist eingeläutet: Am 8. Dezember 2008 beschloss die EU-Kommission in Brüssel, die traditionellen Lampen wegen ihres hohen Stromverbrauchs ab dem 1. September 2009 stufenweise vom Markt zu nehmen. Als erstes verschwinden Birnen mit 100 Watt Leistung aus den Verkaufsregalen, ab September 2010 dann 75-Watt-Birnen und ein Jahr darauf 60-Watt-Leuchten. Bis September 2012 werden auch die 40- und 25-Watt-Varianten vom Markt sein.

Umweltschutz als geldwerter Vorteil
Mit der Umstellung auf Energiesparlampen will die Europäische Union ihre ehrgeizigen Klimaziele erfüllen. Bis 2020 sollen ein Fünftel der Treibhausgase eingespart und zugleich die Energie-Effizienz um 20 Prozent erhöht werden. Europaweit lassen sich durch die sogenannten Kompaktleuchtstoffröhren oder Gasentladungslampen Stromkosten in Höhe von fünf bis zehn Milliarden Euro jährlich sparen, erwartet die Kommission. Für einen durchschnittlichen Haushalt, der seine Glühbirnen gegen Energiesparlampen eintauscht, bedeutet dies laut EU eine Ersparnis von 50 Euro im Jahr – der höhere Kaufpreis eingerechnet.


 

Die Installation von Rauchwarnmeldern aus der Sicht des Vermieters und der Wohnungseigentümergemeinschaft

Dokumentation von Ricarda Breiholdt und Volker Bielefeld, die Sie hier kostenlos herunterladen können:

>>>>>> http://www.breiholdt-voscherau.de/Rauchmelder.pdf

 


Immer noch nicht hinreichend bekannt: Geschäftsordnungsbeschlüsse sind nicht anfechtbar

Für den Ablauf einer Eigentümerversammlung können bzw. müssen Regularien festgelegt werden. Über diese Regularien wie z. B. zur Teilnahme Dritter an der Eigentümerversammlung oder zur Begrenzung des Rederechts beschließen die Eigentümer durch Geschäftsordnungsbeschlüsse.

Grundsätzlich sind solche Beschlüsse nicht anfechtbar, es sei denn, sie wirken in die Zukunft fort.

Ingo Dittmann

 

Spruch des Monats

 

 

Gott, gibt dem Verwalter die Gelassenheit, die Dinge hinzunehmen, der er nicht ändern kann, den Mut, die Dinge zu ändern, die er nicht ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.


Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.

 

In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern/Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar.

 

 

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BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.

Schiffbauerdamm 8, 10117 Berlin

Tel. 030-30872917

Redaktion: Landesverband West – Ingo Dittmann –

Maximilianstr. 16, 53111 Bonn

Tel. 0228-969570 * Fax 0228-9695720

www.dittmann-wohnungsverwalter.de