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Immer wieder wird diskutiert, ob dann, wenn der Mieter mit Mieten in Rückstand gerät, eine sofortige Kündigung zu erfolgen hat, oder der Vermieter sich mit der Kündigung noch etwas Zeit lassen kann. Hintergrund dieser Diskussion sind Parallelen zum Arbeitsrecht. Im Arbeitsrecht muss eine Abmahnung/Kündigung zeitnah zum Verstoß des Arbeitsnehmers (in der Regel innerhalb von zwei Wochen) ausgesprochen werden. Sicherlich gelten derart enge Fristen für Wohnraummietverhältnisse nicht, aber auch deutlich längere Fristen beanstandet der Bundesgerichtshof nicht, wie sich aus seinem jüngsten Urteil vom 11.03.2009 (Aktenzeichen VIII ZR 115/08) ergibt. Hier war der Mieter seit November 2006 mit den Mieten rückständig geblieben und der Vermieter hat erst Mitte April 2007, also gut fünf Monate später, das Mietverhältnis erstmals wegen Zahlungsverzuges gekündigt, und auch ohne den Mieter vorher abzumahnen. Der Vermieter erhob sodann Räumungsklage und hatte zunächst keinen Erfolg. Erst der BGH rückte die Rechtslage zurecht zu Gunsten des Vermieters und führte aus, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug und dem Ausspruch der Kündigung nicht zu beanstanden sei. Auch sei für die außerordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses nicht erforderlich, dass der Vermieter den Mieter zuvor abmahne. Nach dem Gesetzeswortlaut sei nämlich eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht erforderlich.
Autor: Johannes Steger
Quelle: http://www.breiholdt.de/
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