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Der BGH hat aktuell erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom und Wasser einstellen darf. In dem zugrunde liegenden Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Er drohte dem Mieter mehrfach an, die Versorgung mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen erhob der Mieter vorbeugende Unterlassungsklage. Die Karlsruher Richter sahen in der Einstellung der Versorgungsleistungen keine verbotene Eigenmacht. Ein Anspruch des Mieters auf Fortsetzung von Versorgungsleistungen könne sich nur aus dem Mietvertrag ergeben oder – nach Beendigung des Mietverhältnisses – im Einzelfall nach Treu und Glauben aus sog. nachvertraglichen Pflichten. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.
Kommentar
Der BGH hat entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nunmehr klargestellt, dass allein der Besitz an den Mieträumen kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsleistungen verleiht. Jedenfalls dann, wenn der Mieter die Versorgungsleistungen nach Vertragsbeendigung nicht zahlt, soll der Vermieter zur Einstellung der Versorgung berechtigt sein.
Autor: Simone Engel – engel@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 06. Mai 2009, XII ZR 137/07 – www.bundesgerichtshof.de
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