Sind Ehegatten die Vermieter, so müssen beide kündigen

Auch wenn im Kopf eines Mietvertrages zwar als Vermieter „die Eheleute …“ eingetragen sind, allerdings nur mit dem Vornamen des Ehemannes, und auch wenn allein der Mann den Mietvertrag unterschrieben hat, ist auch der andere Ehegatte „Vermieter“. Soll dem Mieter gekündigt werden, so ist die Entlassung aus dem Mietvertrag nur wirksam, wenn beide Ehepartner unterschrieben haben. (Landgericht Gießen, 1 S 130/07)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.