Auch nach mehr als drei Jahren aus erheblich zu kleiner Wohnung ausziehen

Lebt ein Mieter in einer Wohnung, die um mehr als ein Viertel von der Wohnungsgröße abweicht, die im Mietvertrag angegeben ist, so darf er auch dann fristlos aus den vier Wänden ausziehen, wenn er bereits drei Jahre dort gelebt hat. Macht er glaubhaft, dass er den Größenunterschied nicht habe bemerken können, so kann er auch nach so langer Zeit den Vertrag auflösen und überzahlte Miete erstattet verlangen. Nur wenn ein Mieter „wissentlich“ in Räumen wohnen bleibt, die um mehr als zehn Prozent von den Angaben im Mietvertrag abweicht, ist der Anspruch des Mieters verjährt. (BGH, VIII ZR 142/08)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.