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Wird der Wohnraummieter im Mietvertrag formularvertraglich verpflichtet, im Rahmen der Betriebskosten anteilig Fahrstuhlkosten zu tragen, so ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn der Mieter seine Wohnung mit dem Aufzug nicht erreichen kann. Im aktuell vom BGH entschiedenen Fall befand sich der Aufzug im Vorderhaus. Die Mieter wohnten jedoch im Quergebäude, so dass ihre Wohnung mit dem Aufzug nicht erreichbar war. Der Senat entschied, dass diese Mieter nicht an den Aufzugskosten beteiligt werden können. An Kosten für Einrichtungen, die einzelnen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, können die „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligt werden, so der BGH. Entsprechendes müsse gelten, wenn der Aufzug nur einem Teil der Mieter eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit zur Verfügung steht. Auf die übrigen Mieter, deren Wohnungen mit dem Aufzug nicht erreicht werden können, könnten Aufzugskosten deshalb nicht umgelegt werden.
Kommentar
Der BGH grenzt das Urteil ab vom Fall des Erdgeschossmieters, dessen Wohnung mit dem Aufzug zwar zu erreichen war, der ihn wegen der Lage seiner Wohnung aber faktisch nicht nutzte (siehe unser newsletter immobilienrecht vom 10. November 2006). Für diesen Fall ist ein einheitlicher generalisierender Maßstab anzusetzen. Hier ist der Fall aber anders, da die Mieter den Fahrstuhl gar nicht nutzen können. Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn dem Mieter der Aufzug ungeachtet dessen jedenfalls zur Verfügung steht, um etwa einen seiner Wohnung zugewiesenen Keller oder eine Gemeinschaftseinrichtung zu erreichen. Diese Frage musste vorliegend nicht entschieden werden.
Autor: Simone Engel – engel@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 08. April 2009, VIII ZR 128/08 – www.bundesgerichtshof.de
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