Formularmäßiger einseitiger Kündigungsverzicht wirksam!

Ein formularvertraglich vereinbarter einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht ist wirksam, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 557a BGB ist ein wechselseitiger, auch den Vermieter bindender Kündigungsverzicht, nicht erforderlich. Für die Berechnung der Kündigungsausschlussfrist ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung abzustellen und nicht auf den (ggf. späteren) Mietbeginn.

BGH, Urteil vom 12.08.2008, Az.: VIII ZR 270/07

Quelle: www. ml-fachinstitut.de