Einzelwirtschaftsplan ist unverzichtbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 02. Juni 2005, V ZB 32/05) hat mit seinem „Jahrhundertbeschluss“ vom 02. Juni 2005 nicht nur die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, sondern auch im oben genannten Sinne eine für die Verwalterpraxis wichtige Frage entschieden. Fehlen bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Einzelwirtschaftspläne, so ist dieser Beschluss anfechtbar.

Kommentar und Praxistipp:
In der Verwalterpraxis wird nur allzu häufig lediglich über den Gesamt-Wirtschaftsplan beschlossen und in den Beschluss mit aufgenommen, dass der Verwalter die Einzelwirtschaftspläne erstellt. Hintergrund ist in der Regel die Arbeitserleichterung für den Verwalter. Wird der Wirtschaftsplan nämlich noch geändert, sind auch die Einzelwirtschaftspläne zu ändern.

Dies hat der BGH nicht gelten lassen. Vielmehr wird von den Karlsruher Richtern die Auffassung vertreten, dass Wohnungseigentümer anhand der Verteilungsschlüssel in den Einzelwirtschaftsplänen unschwer ermitteln können, mit welcher Belastung sie nach Änderung der Gesamtansätze rechnen müssen.

Verwalter tun also gut daran, sowohl den Gesamt- als auch die Einzelwirtschaftspläne vorzulegen und beschließen zu lassen. Sofern es zu so erheblichen Änderungen kommt, dass sich die Auswirkungen auf den Einzelwirtschaftsplan nicht mehr ermitteln lassen, müsste sicherheitshalber die Beschlussfassung ausgesetzt, der Wirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne noch einmal neu erstellt und in einer weiteren Eigentümerversammlung hierüber beschlossen werden. Der BGH hat im vorliegenden Verfahren diesen Fall zwar gesehen, ihn aber ausdrücklich nicht entschieden.

Ist die Anfechtungsfrist von einem Monat vorüber, ist der Beschluss gleichwohl wirksam. Da allerdings nicht über die Einzelwirtschaftspläne beschlossen wurde, besteht auch keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung der Vorschüsse. Denn erst der Einzelwirtschaftsplan begründet diese Verpflichtung. Meist wird gleichwohl gezahlt. Wird jedoch nicht gezahlt, wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Vorschüsse gerichtlich nicht durchgesetzt werden können, da die Anspruchsgrundlage fehle (a.A. wohl AG Hannover, Beschluss v. 08. Dezember 2005, 70 II 531/05).
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de

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