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So betitelte eine Mietpartei ihren Hausverwalter als Vermietervertreter in einem Anschreiben. Es erfolgte daraufhin eine fristlose Kündigung. Die Berufungskammer des Landgerichts Berlin hat diese Anrede jedoch nicht als wichtigen Grund angesehen, zumal das Verhältnis zwischen dieser Mietpartei und der Hausverwaltung schon längerfristig „von gegenseitiger Missachtung“ geprägt war. Die Mietpartei hatte den Verwalter in einem anderen Schreiben schon mit „Sehr geehrter Hausmeister“ angeschrieben, der Hausverwalter seinerseits dokumentierte brieflich gegenüber dem Mieter eine „paranoide Vorgehensweise“ und eine „querulatorische Neigung“.
Im Ergebnis wurde die fristlose Kündigung der Vermieterseite mangels wichtigen Grundes
nicht anerkannt, die Fortsetzung des Mietvertrages als zumutbar bezeichnet.
Landgericht Berlin AZ.: 63 S 352/07.
Quelle: Rechtsanwalt Ulrich Neumann Bonn, Tel. 0228/631118
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