Wohnungskündigung: „Leben“ und gewerblich arbeiten ist zeitgleich möglich

 

Vermieter dürfen ihren Mietern die „zu Wohnzwecken“ vermieteten Räume nicht aufkündigen, wenn sie darin auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Allerdings ist dafür Bedingung, dass §es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Wohnung oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt (wie es hier bei einem Immobilienmakler der Fall war), so braucht der Vermieter dem nicht zuzustimmen und kann kündigen.

(Bundesgerichtshof, VIII ZR 165/08)

 

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser