Bauherrenrecht: Zehn Prozent über Kostenvoranschlag sind o. k.

 

Liegt die Endsumme einer Rechnung, die ein Häuslebauer von einer Fensterfirma präsentiert bekommt, um rund 10 Prozent über dem vor Beginn der Arbeiten erstellten Kostenvoranschlag, so liegt darin keine „wesentliche Überschreitung“ – mit der Folge, dass der Bauherr die komplette Summe zu bezahlen hat. Das gelte jedenfalls dann, so das Landgericht Coburg, wenn sich ein Großteil der „Überschusssumme“ durch „im Angebot nicht enthaltene Zusatzaufträge“ ergeben hat. (AZ: 12 O 81/09)

 

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.