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Auseinandersetzungen wegen Nachbarschaftslärm sind bei Mietervereinen ein Dauerbrenner. Doch nicht immer liegt das an rücksichtslosen Zeitgenossen. Häufig ist auch nur ein mangelnder Trittschallschutz der Grund dafür, dass selbst normale Wohngeräusche deutlich vernehmbar sind. Doch wann muss ein Vermieter – beispielsweise in einem Altbau – beim Schallschutz aktiv werden?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier entscheiden, dass eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht (BGH, Urteil vom 17. 06. 2009, Az. VIII ZR 131/08). Das gilt selbst dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert. Ausnahme: Es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
Im betreffenden Fall rügte eine Mieterin das Vorhandensein von Schallbrücken und minderte deshalb die Miete um monatlich 30 Prozent der Nettomiete und behielt weitere 20 Prozent zurück. Dem folgte der BGH jedoch nicht. Die Mieterin könne sich weder nach Paragraf 536 Abs. 1 BGB auf eine Minderung des Mietzinses noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil die gemietete Wohnung nicht mängelbehaftet gewesen sei, urteilten die Richter. Und völlige Trittschallfreiheit sei bei Anmietung der Wohnung nicht vereinbart worden.
Quelle: www.quelle-bausparkasse.de
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