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Meldet ein Hausratversicherter seiner Gesellschaft unmittelbar nach der Rückkehr aus
seinem Urlaub, dass in seine Wohnung eingebrochen worden sei, so darf sich die Versicherung nicht darauf beschränken, ihm das Schadenformular zu senden und ihn zu bitten, eine Auflistung der gestohlenen Gegenstände nachzureichen. Zugleich ist der Versicherte darüber zu informieren, dass die Stehlgutliste auch der Polizei zuzustellen sei. Geschieht das nicht und schickt der Bestohlene die Stehlgutliste seiner Versicherung zwar umgehend, der Polizei aber erst einen Monat später, so darf das Unternehmen seinen Schadenersatzanspruch nicht mit der Begründung zurückweisen, er hätte eine Obliegenheitsverletzung begangen. Der Bundesgerichtshof vermisste in dem Brief der Versicherung an ihren Kunden den unübersehbaren Hinweis auf die Mitteilung an die Polizei – mit der Information, was passieren kann, wenn die Stehlgutliste nicht rechtzeitig dort landen sollte. (AZ: IV ZR 317/05)
Quelle: Haus & Grund aktuell – Bonn/Rhein-Sieg e.V.
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