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Informieren Hausbesitzer ihre Wohngebäudeversicherung erst 14 Tage nach einem Leitungswasserschaden über das Ereignis, so braucht der Versicherer nicht mehr zu leisten, weil sie sich auf eine „Obliegenheitsverletzung“ berufen kann. Hier hatte das Ehepaar den durch einen geplatzten Wasserschlauch vollgelaufenen Keller zunächst selbst getrocknet und wollte von der Versicherung die danach erforderlichen Malerarbeiten ersetzt bekommen. Das Amtsgericht Wuppertal bestätigte die Ablehnung. Die Versicherung hätte Gelegenheit erhalten müssen, „zeitnah eigene Feststellungen zur Ursache und dem Umfang des Schadens sowie zu etwa notwendigen Maßnahmen der Schadenminderung zu treffen“. (AZ: 39 C557/06)
Quelle: Haus & Grund aktuell – Bonn/Rhein-Sieg e.V.
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