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Der Eigentümer von zwei Häusern kann seine private Haftpflichtversicherung nur für Schäden einsetzen, die durch das von ihm bewohnte Haus entstehen. Wird ein Nachbaranwesen durch einen Rohrbruch in dem leer stehenden zweiten Haus des Eigentümers (das er davor vermietet hatte) beschädigt, so muss die Privathaftpflichtversipherung dafür nicht einstehen (hier ging es um einen Wasserschaden in Höhe von 5.500 ?). Die Klau- . sei in den Geschäftsbedingungen, dass „nur die Gefahren ver,sichert sind, die durch ein im Inland gelegenes Einfamilienhaus entstehen, sofern dieses vom Versicherten ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird“, sei nicht zu beanstanden, so das Oberlandesgericht Bamberg. (AZ: 1U34/08)
Quelle: IVD West/Büser
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