Wohnungseigentum – schön aber schwierig

Millionen Deutsche sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen. Das ist auch gut so, dient es doch nicht zuletzt der Vermögensbildung.

 

Die gesetzliche Lage ist aber in Streitfällen oft sehr schwierig, insbesondere bei der Abgrenzung vom Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer zum Sondereigentum der Einzelnen.

 

Z.B. Schäden an der Fußbodenheizung in einzelnen Wohnungen führen immer wieder zu Rechtsstreiten: Wer haftet, die Gemeinschaft oder der einzelne betroffene Eigentümer?! Das Landgericht Bonn sagt in einer älteren Entscheidung vom 29.07.1997, AZ: 8 T 27/97, dass grundsätzlich die Gemeinschaft hafte, da die Heizschlangen mit dem Estrich und damit dem Gebäude fest verbunden seien.

 

Dies kann im Einzelfall aber auch anders sein, so ein relativ junger Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 23.06.2005, AZ: 7 IIa 20/05.

 

Rat des Praktikers:

In diesen Fällen Rechtsrat einholen, es kommt auf den Einzelfall an.

 

Meinungsverschiedenheiten lösen oftmals auch Defekte an der Gegensprechanlage aus. Das Oberlandesgericht Köln ordnet Defekte an der Gegensprechanlage in den einzelnen Wohnungen dem Sondereigentum zu, solange keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage bestehen, Entscheidung vom 26.08.2002, AZ: 16 Wx 126/02.

 

Die gesamte Empfangsanlage für Radio- und TV-Empfang, gleich ob auf Satelliten- oder Kabelbasis, zählt zum gemeinschaftlichen Eigentum, und zwar bis zur Anschlussdose in der jeweiligen Wohnung, welche im Sondereigentum steht LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.1997,15 T 661/71].

 

Problematisch ist oftmals auch die Hinzufügung oder die Entfernung von Heizkörpern, die von der herrschenden Meinung als Sondereigentum angesehen werden. Allerdings heißt dies nicht, dass nun der einzelne Eigentümer befugt wäre, ohne Weiteres eine Entfernung oder aber die zusätzliche Montage von Heizkörpern vorzunehmen, da dies regelmäßig nicht ohne Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage bleibt [OLG Düsseldorf, Beschl. vom 02.07.2004, I-3 Wx 66/04].

 

Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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