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Dem Vermieter, der auf einen Bescheid der Behörde, die ihn zur Beseitigung einer Verwahrlosung auffordert, die vermüllte Wohnung räumt, kann nicht ohne weiteres die dafür aufgewendeten Kosten vom verursachenden Mieter ersetzt verlangen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn der Vermieter den Mieter zuvor hinsichtlich des Aufräumens in Verzug gesetzt hat. Der rechtskräftige Duldungsbescheid der Behörde gegen den Mieter ersetzt die Inverzugsetzung nicht, entschied das AG Hamburg-Altona.
Praxistipp
Vermieter können bei vermüllten Wohnungen im Wege der Gefahrenabwehr von den Behörden verpflichtet werden, diese Wohnungen wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Die Behörden verpflichten insoweit den eher leistungsfähigen Vermieter als den Mieter. Dennoch darf der Vermieter nicht einfach Entrümpelungsunternehmen oder Kammerjäger bestellen, ohne dem Mieter zuvor eine Frist zur Aufräumung der Wohnung gesetzt zu haben. Zwar verletzt der Messie-Mieter die jedem Mieter obliegende Obhutspflicht zur pfleglichen Behandlung der Mietsache. Dennoch gelten auch hier die allgemeinen Schadensersatzregelungen, wonach Schadensersatz erst bei Verzögerung der Leistung zu zahlen ist. Vermieter sollten deshalb ihrem Mieter in jedem Fall (gerichtlich beweisbar) eine Frist zur Müllbeseitigung setzen, da erst nach fruchtlosem Fristablauf der Mieter zur Kostentragung verpflichtet ist.
Autor: Matthias Steinke – steinke@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12. Januar 2009, 316 C 240/08 – www.ibr-online.de
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