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Das deutsche Mietrecht ist kompliziert. Häufig sitzen Mieter und Vermieter deshalb hartnäckigen Irrtümern auf.
VG Wetzlar: Anspruch auf Schönheitsreparaturen verjährt
Gesetzliche Verjährungsfrist bei Renovierungsbedarf muss beachtet werden
Der Anspruch des Mieters auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen verjährt nach drei Jahren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Wetzlar.
Im zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer preisgebundenen Neubauwohnung gegen ihre Vermieterin. In dieser Wohnung wohnte sie seit 1995. Während der gesamten Zeit – also seit 13 Jahren – war keine einzige Schönheitsreparatur durchgeführt worden. Seit spätestens 2000 befand sich die Wohnung jedoch in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Die Vermieterin argumentierte unter anderem, dass der Anspruch der Mieterin verjährt sei.
Mieterin hat nach acht Jahren keinen Anspruch mehr auf Schönheitsreparatur
Die Richter wiesen die Klage der Mieterin ab. Grundsätzlich habe diese einen Anspruch auf die Vornahme der Schönheitsreparaturen, dieser sei jedoch in der Tat verjährt. Beide Seiten waren darüber einig, dass der Renovierungsbedarf bereits im Jahr 2000 vorlag und damit seit rund acht Jahren. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt dagegen lediglich drei Jahre.
Referenz:
Amtsgericht Wetzlar; Urteil vom 02.12.2008
[Aktenzeichen: 38 C 1882/07]
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