Staat vergibt Prämie für alte ungeregelte Heizungspumpen
Im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms des Bundes werden Hauseigentümer für den Austausch alter ungeregelter Heizungspumpen mit einer staatlichen Prämie belohnt.
Ein zum 1. April 2009 gestartetes Förderprogramm der Bundesregierung belohnt den vorfristigen Austausch von alten ungeregelten Heizungspumpen gegen Hocheffizienzpumpen der Energieeffizienzklasse A mit einer staatlichen Pumpenprämie. Die Investition in eine neue Pumpe wird mit 25 Prozent bezuschusst, mindestens aber mit 100 Euro. Die Förderung wird über das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ abgewickelt und ist zunächst auf 200 Millionen Euro Zuschussbudget beschränkt. Antragsberechtigt sind Eigentümer von selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden.
Was wird gefördert? Gefördert wird die Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen. Dazu zählen:
- Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378
- Ermittlung der Sollgrößen der Anlage
- Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand inklusive des hydraulischen Abgleichs
- Verbesserung der Regelungstechnik inklusive des hydraulischen Abgleichs
- Planen und Einstellen von Pumpen, Ventilen, Reglern und anderen Steuerungseinrichtungen
- Einbau von Hocheffizienzumwälzpumpen und -zirkulationspumpen der Effizienzklasse A oder Strangdifferenzdruckreglern
- Austausch von nicht voreinstellbaren gegen voreinstellbare Ventile
Wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag muss nach Durchführung der Maßnahmen, allerdings spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens, bei der KfW gestellt werden. Entscheidend ist hier das Datum der Rechnungsstellung. Wichtig: Gefördert werden nur Vorhaben, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wurden.
Welche Unterlagen sind für den Antrag nötig?
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular (Formular-Nr. 140 732)
- Rechnung des Fachunternehmens oder des Sachverständigen (Leistungen müssen einzeln aufgelistet werden.)
- Beim hydraulischen Abgleich: Dokumentation des Berechnungsergebnisses inklusive der Ventileinstellwerte (beispielsweise durch Beifügen des Rechnerausdrucks)
- Bei privaten Antragstellern: Kopie des Personalausweises
Alle erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter www.kfw-zuschuss.de bzw. können im Infocenter der KfW-Förderbank, Telefon 0180 1 33 55 77 *, bestellt werden.*
Quelle: http://www.ista.de
Leserbrief:
„Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Verwalters können weder durch Vereinbarung, noch durch Beschluss eingeschränkt werden.“
Wir wurden seitens des Beirates gebeten nachfolgende Anträge für die Tagesordnung der anstehenden Eigentümerversammlung aufzunehmen.
a) der Hausverwaltung wird unter Hinweis auf die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den durch den TÜV festgestellten Mängeln an den Aufzugsanlagen D. 2 und 4 an die Fa. H.& W. untersagt, Aufträge, bei denen keine Dringlichkeit besteht, ohne Beschluss der Eigentümer bzw. bei Dringlichkeit ohne Beteiligung des Verwaltungsbeirats zu vergeben. Auf Ziff. 3 Abs. d) des Verwaltervertrages vom 29.11.2005 wird verwiesen.
b) wegen der erneuten eigenmächtigen Auftragsvergaben durch den Verwalter ohne Rücksprache mit dem Beirat im Zusammenhang mit den Aufzügen sowie der Erneuerung der Waschmaschinenanschlüsse im Haus D. 8 wird dem Verwalter eine erneute Abmahnung erteilt.
Frage: Entsprechen diese Anträge ordnungsgemäßer Verwaltung?
Wir sind der Auffassung, dass die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters gemäß § 27, Abs. 4 WEG nicht derart beschnitten werden dürfen, so dass wir als Verwalter praktisch handlungsunfähig sind. In der Praxis sehen wir z. B. folgendes Problem auf uns zukommen: Der Beirat wird bezüglich einer Auftragesvergabe von uns angeschrieben, antwortet jedoch nicht. Unsererseits erfolgen Erinnerungsschreiben (hoher Verwaltungsaufwand), anschließend werden wir haftbar gemacht. Wir halten die Abmahnung für nicht gerechtfertigt.
D aus Bonn
Antwort von RA. R. Fritsch:
Als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt:
1. Gem. aktueller Rechtsprechung (OLG Ffm) ist der Verwalter verpflichtet, Anträge zur Tagesordnung zu berücksichtigen, wenn ein tatsächliches Bedürfnis für die Behandlung der Tagesordnungspunkte besteht (dies ungeachtet der Frage, ob und welcher Beschluss evtl. gefasst würde).
2. Zur Frage eines Verstoßes gegen den Inhalt des Verwaltervertrags kann ich keine Stellung nehmen, da der Vertrag bzw. die angesprochene Klausel mir nicht bekannt ist.
3. Gem. § 27 Abs. 4 WEG können die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Verwalters weder durch Vereinbarung, noch durch Beschluss eingeschränkt werden.
Gem. § 27 Abs. 3 S. 1Nr. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG hat der Verwalter somit die unentziehbare Kompetenz, ohne Rücksprache mit dem Beirat (dem ohnehin bei der Verwaltung der WEG-Anlage gem. § 29 WEG überhaupt gar keine Kompetenzen zukommen!) und ohne Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung in dringenden Fällen die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Ferner kann der Verwalter gem. § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 WEG kraft gesetzlicher Kompetenz die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung veranlassen.
Soweit es sich bei den angesprochenen Maßnahmen um solche der o.g. Fälle handelt, ist der Beschluss zu 1. rechtswidrig bzw. nichtig und der Beschluss zu 2. (Abmahnung) wäre ebenfalls rechtwidrig. Der Verwalter kann (und sollte) in diesem Fall gerichtlich vorgehen (Anfechtungs-/Nichtigkeitsfeststellungsklage).
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
www.krall-kalkum.de
Wie detailliert muss ein Beschluss sein, um dem Gebot der Bestimmtheit zu genügen? Dürfen Wohnungseigentümer beschließen, Gartenpflege in Eigenregie („Tätige Mithilfe“) durchzuführen?
An einen die Gartenpflege betreffenden Eigentümerbeschluss sind hohe Anforderungen hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit zu stellen. Zur Regelung der Gartenpflege in Eigenregie besteht keine Beschlusskompetenz. (LS des Verf.)
OLG Köln, Beschl. v. 12.11.2004 – 16 Wx 151/04, ZMR 2004, 229 = NZM 2004
Der Fall: Die Miteigentümer fassen bei einer Gegenstimme folgenden Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, eine Gartenfirma zu beauftragen, die jeweils im Frühjahr und Herbst einen fachgerechten Rückschnitt an Hecken und Gehölzen vornehmen soll. Zur Kostensparung sollen einfache Pflegearbeiten wie Kehren, Unkrautjäten, Gießen etc. nicht von dieser Fachfirma vorgenommen werden, sondern von den Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich getätigt werden.“
Die Entscheidung: Das OLG Köln erklärt den angefochtenen Eigentümerbeschluss wegen Unbestimmtheit für ungültig und führt aus: „Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, welcher Miteigentümer, wann, was zu erledigen hat. Das Fehlen eines hinreichend genauen Arbeitsplans hat die weitere Folge, dass eine laufende Gartenpflege überhaupt nicht gewährleistet ist, weil die Situation eintreten kann, dass jeder Miteigentümer sich darauf verlässt, dass ein anderer tätig wird, sich also letztlich keiner mehr für verantwortlich hält“. BGH v. 10.9.1998 – V ZB 11/98, ZMR 1999, 41: Ein Beschluss, dem die notwendige Bestimmtheit fehlt, ist nichtig, wenn er überhaupt keine durchführbare Regelung mehr erkennen lässt, insbesondere wenn er in sich widersprüchlich ist. Die anderen Fälle der Unbestimmtheit führen nur zur Anfechtbarkeit.
Das OLG Köln ergänzt Begründung und Ergebnis seiner Entscheidung hilfsweise durch Überlegungen zur Beschlusskompetenz. Es verweist darauf, dass die h.M. eine Beschlusskompetenz für Regelungen der „tätigen Mithilfe“ nur bei Tätigkeiten bejaht, die typischerweise Gegenstand einer Hausordnung sind (z.B. die turnusmäßige Treppenhaus- und Gehwegreinigung sowie die Winterdienste, hierzu wird auf BayObLG NJW-RR 1992, 343 und OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976 hingewiesen), weil als Grundlage der Beschlusskompetenz nur § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG (Aufstellung einer Hausordnung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung) in Betracht kommt. Die Gartenpflege – auch nicht die laufende – sei aber kein typischer Regelungsinhalt einer Hausordnung. Daher werde die Zulässigkeit der Heranziehung zu Gartenarbeiten in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht durchgängig verneint.
Kommentar 1 a: Im Grunde genommen ist die Abgrenzung zwischen mangels Bestimmtheit „nur“ rechtswidrigen und „schon“ nichtigen Beschlüssen unmöglich, um nicht zu sagen widersinnig. Entweder lässt ein Beschluss noch eine durchführbare Regelung erkennen; dann ist er ausreichend bestimmt (und somit rechtmäßig). Oder er lässt keine durchführbare Regelung erkennen; dann ist er nichtig.
Kommentar 1 b: Wenn man die Messlatte zur Bestimmtheit so hoch legt wie das OLG Köln, dürfte die Rechtswidrigkeit von Eigentümerbeschlüssen (abgesehen von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan) wegen Unbestimmtheit eher die Regel als die Ausnahme sein. Es steht aber nicht zu erwarten, dass die Untergerichte das auch so sehen.
Kommentar 2: Eine vordringende Auffassung (z.B. Wenzel, NZM 2004, 542) hält Beschlüsse über „tätige Mithilfe“ nicht einmal bei typischen Hausordnungsgegenständen (Putz- und Winterdienste) für möglich, weil Wohnungseigentümer nur Beiträge (§ 16 Abs. 2 WEG), nicht aber Dienste schuldeten. Dabei wird m.E. verkannt, dass letztlich nicht die persönliche Erbringung von Diensten oder „tätiger Mithilfe“ geschuldet ist, sondern bestimmte Pflichten nur in den Verantwortungsbereich einzelner Miteigentümer gestellt werden. Ein anderes Ergebnis wäre in der Praxis auch schwer zu vermitteln und würde die Verwaltung verteuern, weil die betreffenden Dienste fastausnahmslos kostenpflichtig extern vergeben werden müssten.
Praxishinweis 1: Bei Beschlussfassung ist noch mehr als bisher auf klare und vor allem detaillierte Regelungen zu achten. Wer mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Eigentümerbeschlüssen beauftragt ist, wird umgekehrt relativ leicht zum Ergebnis der Unbestimmtheit kommen können, sollte diesen Mangel aber wegen der schwierigen
Abgrenzung „nur“ rechtswidriger und „schon“ nichtiger Beschlüsse sicherheitshalber innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.
Praxishinweis 2: Andere als Putz- und Winterdienste müssen extern vergeben werden, sofern sie nicht von einem (oder allen) Miteigentümer(n) freiwillig übernommen werden. Gegen freiwillige Absprachen über Dienstleistungen ist – so zutreffend das OLG Köln – jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn auch deren Einhaltung gewährleistet ist.
Quelle: RA Dr. David Greiner, Tübingen
www.ragreiner.de – greiner@ragreiner.de
Blockwahl des Verwaltungsbeirats
Sieht die Gemeinschaftsordnung für die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirates keine besondere Regelung hinsichtlich der Wahlmodlitäten vor, ist eine Blockwahl zulässig.
(LG Schweinfurt, Beschluss vom 28.7.1997 – 44 T 79/97
Wohnungseigentümer haftet nicht für versicherten Wasserschaden
Besteht für eine Eigentumswohnanlage eine Gebäudeversicherung, so muss sich der durch einen von der Waschmaschine eines anderen Wohnungseigentümers herrührenden Wasserschaden geschädigte Wohnungseigentümer an die Gebäudeversicherung halten. Ihm steht wegen des an seiner Wohnung entstandenen und von der Versicherung gedeckten Schadens im Regelfall darüber hinaus kein gesonderter Anspruch gegen den Schadensverursacher zu.
Urteil des BGH vom 10.11.2006 V ZR 62/06 BGHR 2007, 138 RdW 2007, 189, BGH, V ZR 62/06
WEG-Versammlung: Wie genau müssen die Tagesordnungspunkte im Einladungsschreiben bezeichnet sein?
Was ist geschehen?
In einer Wohnungseigentumsanlage soll das Gebäude für rund 400.000,00 € saniert werden. Die Verwalterin beruft eine Versammlung ein. Im Einladungsschreiben heißt es unter Top 9: „Beschluss über ergänzende und weiterführende Beschlüsse zur Großsanierung.“ In der Versammlung wird zu Top 9 eine Balkonsanierung beschlossen, die mehr als 35.000,00 € kosten soll. Auf Antrag eines Eigentümers, der an der Versammlung nicht teilgenommen hat, erklärt das Landgericht den Beschluss für ungültig. Das Einladungsschreiben sei nicht detailliert genug gewesen.
Was sagt das Gericht?
Das Oberlandesgericht München ist derselben Auffassung. Nach § 23 Abs. 2 WEG muss der Beschlussgegenstand in der Tagesordnung genau bezeichnet werden, damit die Wohnungseigentümer sich auf die Versammlung vorbereiten können und nicht von Beschlussgegenständen überrascht werden. Auch soll der einzelne Eigentümer entscheiden können, ob eine Teilnahme an der Versammlung für ihn sinnvoll ist. Deshalb gilt: Je größer die (wirtschaftliche) Bedeutung der Sache und je geringer der Wissenstand der Eigentümer ist, desto genauer muss der Beschlussgegenstand bezeichnet sein. Nur so wird dem Informationsbedürfnis der Eigentümer Genüge getan. Im vorliegenden Fall konnte der Wohnungseigentümer nicht erkennen, dass über konkrete einzelne Sanierungsmaßnahmen entschieden werden sollte. Deshalb hatte er keine Möglichkeit, sich umfassend auf das Thema „Balkonsanierung“ vorzubereiten. Der Beschluss ist auch von erheblicher Bedeutung. Das ergibt sich schon allein aus den erheblichen Kosten, die für die beschlossenen Arbeiten anfallen (OLG München, Beschl. v. 14.09.2006 – 34 WX 049/06).
Was sagt Ihr Anwalt?
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung so sorgfältig und ausführlich wie möglich zu formulieren. Ansonsten droht die Gefahr, dass der Beschluss „hochgeht“, also für ungültig erklärt wird. Der Verwalter läuft Gefahr, die Verfahrenskosten tragen zu müssen, wenn er für den Fehler des aufgehobenen Beschlusses verantwortlich ist (vgl. BayObLG, U. v. 25.07.2005 – 2Z BR 230/05).
Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – http://www.friesrae.de
Nochmals: Vergütung Verwaltungsbeirat
Eine Jahresvergütung von 500 € für den Beiratsvorsitzenden widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
(KG Berlin 24W194/02)
Wohnungseigentümer darf grundsätzlich auf seiner Terrasse grillen
Wenn ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse dreimal im Jahr für jeweils zwei Stunden grillt, muss der Nachbar dies hinnehmen und kann nicht die Unterlassung des Grillens verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
LG Stuttgart (Landgericht Stuttgart), Beschluss vom 14.08.1996 – 10 T 359/96
Quelle http://www.kostenlose-urteile.de
Mieter haftet für Polizeieinsatz
Das ist der Alptraum eines jeden Vermieters: wegen eines zwielichtigen Mieters kommt es im Mietobjekt zu einem massiven Polizeieinsatz, der nicht ohne Schäden an der Wohnung abläuft.
Wer kommt nun für den angerichteten Schaden auf?
Das Amtsgericht Gera (Urteil vom 4.3.2007, Az.: 1 C 54/07, InfoM 2008, 262) hatte sich mit dieser Frage auseinander zu setzen und fällte eine vermieterfreundliche, wenn auch problematische Entscheidung.
Was war geschehen? Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen einen Mieter wegen etwaiger Drogendelikte. Aufgrund eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses verschaffte sich die Polizei gewaltsam Zutritt zur Wohnung des tatverdächtigen Mieters. Die Wohnungseingangstür wurde aufgebrochen und dabei erheblich beschädigt. Der Mieter weigerte sich den Schaden zu begleichen, da schließlich nicht er, sondern die Polizei die Tür beschädigt habe.
Das Amtsgericht Gera gab jedoch dem Vermieter Recht.
Grundsätzlich hafte der Mieter nicht für Schäden an der Wohnung, die Dritte anrichten, welche ohne das Zutun des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen (z.B. unerwünschte Vertreter und sonstige ungebetene Besucher).
Haftung wegen Verdachts einer Straftat
Allerdings hafte der Mieter für Schäden, die solche Personen verursachen, die auf Veranlassung des Mieters selbst mit der Mietsache in Kontakt kommen(z.B. Familienangehörige, Gäste, oder Lieferanten).
Für den von der Polizei verursachten Schaden dürfte dies indes nicht anzunehmen sein, da die Polizei sicherlich nicht mit Einverständnis des Mieters dessen Tür aufbrach. Allerdings habe der Mieter durch den gegen ihn bestehenden Tatverdacht die polizeiliche Öffnung der Wohnungstür verursacht und dadurch die Mietsache in Gefahr gebracht. Daher hafte der Mieter für den entstandenen Schaden.
Das Gericht stellt also auf eigenes Verschulden des Mieters ab, welches darin liegen soll, dass der Mieter in Verdacht gerät, eine Straftat begangen zu haben.
Dies ist nicht unproblematisch; man denke nur an unberechtigte Strafanzeigen oder unbegründeten Tatverdacht.
Sicherer dürfte es für den Vermieter bei Schädigungen durch Polizeieinsätze sein, den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch nach Landespolizeigesetz (§ 67 PolG NRW) geltend zu machen.
Quelle:
Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
www.krall-kalkum.de
Zwangsverwaltung bei eigen genutztem Wohnungseigentum
Die Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung macht nur Sinn, wenn damit auf die Erträge aus der Vermietung der Wohnung zugegriffen werden kann. Bewohnt der säumige Eigentümer diese selbst, verursacht diese Form des Zugriffs nur zusätzliche Kosten, ohne zum Ziel zu führen. BGH, Beschluss v. 24.01.2008, V ZB 99/07 Quelle: www. ml-fachinstitut.de
Honorar des WEG-Verwalters und Bescheinigung nach 35aEStG
Nach dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist der Verwalter verpflichtet, den Eigentümern auf Verlangen eine Bescheinigung im Sinne vom § 35a EStG über haushaltsnahe Aufwendungen auszustellen. Er kann hierfür jedoch ein Honorar von jeweils 25,00 Euro netto verlangen. Von der vorherigen Zahlung kann er die Übersendung der Bescheinigung abhängig machen.
LG Düsseldorf vom 08.02.2008 (19 T 489/07)
Beschluss / Urteil des Monats
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Jahresabrechnung, Genehmigung unter Vorbehalt
Die Eigentümer hatten in der Versammlung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zu entscheiden, die jedoch fehlerhaft waren. Darauf hat ein Eigentümer hingewiesen. Es erfolgte auf Drängen des Mehrheitseigentümers eine Beschlussfassung über Abrechnung/Wirtschaftsplan „vorbehaltlich einer noch durchzuführenden Nachprüfung“. Der Beschluss wurde erfolgreich angefochten. Das Gericht verwies darauf, dass eine Genehmigung unter Vorbehalt nicht möglich ist (AG Oberhausen, Beschluss vom 5.3.2002, Az.: 10 II 116/01).
Nebenkostenabrechnung: Frist verpasst?
Abrechnungsfrist verpasst?
Noch immer haben nicht alle Mieter, deren Vermieter kalenderjährlich über die Nebenkosten abrechnet, die Abrechnung für das Jahr 2008 erhalten. Für diese Mieter heißt es aufgepasst!
Die Abrechnung über die so genannten Betriebskosten – dazu gehören auch die Heizkosten – muss dem Mieter, der Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Hat der Vermieter, wie es meist der Fall ist, als Abrechnungsjahr das Kalenderjahr festgelegt, so muss die Abrechung für das Jahr 2008 dem Mieter bis zum 31.12.2009 zugegangen sein.
Wer seine Abrechnung nicht bis zum 31.12.2009 im Kasten hatte, muss aufpassen: Nachforderungen des Vermieters für das Abrechnungsjahr 2008 sind nämlich mit dem 31.12. 2009 verfallen. Deshalb der Tipp: Kommt das Abrechnungsschreiben später, notieren Sie sofort das genaue Zugangsdatum und die Art der Zustellung (per Post, durch Hausmeister übergeben) auf der Abrechnung. Dann lassen Sie sich einen Beratungstermin beim Mieterverein geben.
Mieter-Tipps: – Wenn die – verspätete – Abrechnung ein Guthaben ausweist, so verfällt der Anspruch des Mieters auf Auszahlung nicht. Deshalb sollte man auf jeden Fall auf Erteilung einer Abrechnung bestehen. – Der Vermieter darf seine Abrechnungsperiode nicht nach Belieben verlängern, um den Ablauf der Abrechnungsfrist zu verhindern. Die Abrechnung muss nämlich grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen – nicht mehr und nicht weniger. – Was tun, wenn der Vermieter nach mehr als 1 Jahr noch immer nicht mit seiner Abrechnung überkommt? Dann ist der Mieter berechtigt, seine Vorschusszahlungen vorerst auf Eis zu legen. Man teilt dem Vermieter mit, dass man bis zur Vorlage der Abrechnung seine Vorauszahlungen zurückhält, und zahlt sie am besten solange auf ein Sparbuch ein. Wenn dann die Abrechnung kommt, müssen die eingehaltenen Vorschüsse nämlich umgehend nachgezahlt werden. – Auch wenn die Abrechnung ein Guthaben für den Mieter ausweist, sollte man sie nicht ungeprüft hinnehmen.
Hinweise zur Nebenkostenabrechnung und zur Heizkostenabrechnung enthalten unsere Merkblätter Nr. 14 und 35, aufzurufen über: http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merkblaetter/merkblatt-mietrecht-tipps-mieterrechte.htm
Quelle: http://www.AnwaltOnline.com
Sammlung sämtlicher Links zu Mietspiegeln aus Deutschland, NRW – Übersicht
Sofern ein Mietspiegel herausgegeben wurde, ist der Herausgeber verlinkt und der aktuelle Stand angegeben. Häufig werden Mietspiegel gegen eine geringe Gebühr abgegeben, einige sind sogar kostenlos downloadbar. Die Reihenfolge der Städte und Gemeinden folgt der Einteilung des statistischen Landesamts
Bitte hier klicken: >>>> http://www.mietspiegeltabellen.de/
“ Wer im Gemeinschaftseigentum bohrt, der bohrt in mir „ Spruch eines erfahrenen Verwaltungsbeirates
Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.
In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern/Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar.
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BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V. Schiffbauerdamm 8, 10117 Berlin
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– Redaktion – Landesverband West – Ingo Dittmann –
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