BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES VERWALTERVERTRAGES / BESCHLUSS ERSETZT UNTERSCHRIFT UNTER DEM VETRAG

Beschlussvorschlag:

Der mit der Einladung vom …………….. allen Eigentümern beigelegte Verwaltervertrag wird von der/dem Wohnungseigentümergemeinschaft / Verband angenommen/beschlossen. Der Beschluss ersetzt die Unterzeichnung des Verwaltervertrages seitens der Eigentümer.

 

Hinweis der Verwaltung:

Es ist unstreitig, dass der Beschluss der Gemeinschaft  einen Verwaltervertrag zu beschließen dabei jeweils die Willenserklärung beinhaltet, das Angebot des Verwalters anzunehmen. Dann kommt der Verwaltervertrag zustande, sobald die Annahmeerklärung dem anbietenden Verwalterkandidaten zugeht (§ 130 BGB). Ist er bei der Beschlussverkündung anwesend, ist der Vertrag sofort vollendet,

 

Der Beschluss der Gemeinschaft, einen angebotenen Verwaltervertrag anzunehmen, betrifft nicht nur das Innenverhältnis, sondern stellt die Abgabe einer Willenserklärung dar. Die Annahmeerklärung wird wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger (Bewerber um die Verwaltung) zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB).

 

Ist der Erklärungsempfänger (Bewerber um die Verwaltung) bei der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses (Annahme seines Angebots) anwesend, ist der Vertrag geschlossen.

 

Dieses Ergebnis entspricht der einhelligen Auffassung zur Anstellung eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft im GmbH-Recht. Es ergibt sich auch aus der ganz überwiegenden aktienrechtlichen Literatur zur Frage der Anstellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat, weil der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung dem Aufsichtsratsvorsitzenden insofern entspricht, als beide kraft Amtes oder kraft konkludenter Beschlussfassung zur Abgabe (oder, je nach Sichtweise, zur bloßen Übermittlung) von Willenserklärungen für den jeweils vertretenen Verband befugt sind.

 

Quelle: Dr. David Greiner Zum Abschluss des Verwaltervertrags