Kamera an der Haustür?

 

Grundsätzlich kann eine Videokamera am Hauseingang eines Mietshauses gegen die Persönlichkeitsrechte der Bewohner verstoßen. Daher ist diese auf Verlangen zu entfernen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der klagende Mieter bereits gefilmt wurde oder nicht. Auch der Einwand, die Kamera diene der Verhinderung von Straftaten, ändert an dem Anspruch auf Entfernung nichts, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Regel über einfachen Vermögensinteressen steht.

 

AG Frankfurt/Main, 17.7.2009 – Az: 30 C 3173/08-47

 

Quelle: http://www.anwaltonline.com