Kein Schmerzensgeld bei Fall über eine 3 cm hochstehende Gehwegplatte

 

Die in Fürstenau wohnende Klägerin stürzte dort am 09. 10.2003 gegen 17.15 Uhr auf einem Bürgersteig, der von der Burgstraße zum Schloßteich führt. Sie behauptete, sie sei über eine Gehwegplatte gestolpert, die ca. 3 cm über die übrigen Platten hervorgeragt hätte. Dies sei nicht erkennbar gewesen, da sich auf dem Bürgersteig Laub befunden hätte. Wegen der dabei erlittenen Hautabschürfungen im Gesicht und rechten Unterarm verlangte sie von der beklagten Stadt ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro, sowie Ersatz für eine beschädigte Brille (knapp 200,00 Euro).

 

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Dabei kam es nach Auffassung der Kammer letztlich nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich über die unstreitig 3 cm überstehende Gehwegplatte gestürzt ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, stünde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt nicht zu.

 

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, in der Rechtsprechung würde zwar vertreten, bei scharfkantig gegeneinander abgesetzten Niveauunterschieden auf asphaltierten bzw. gepflasterten Gehwegen löse ein Höhenunterschied von 2 bis 2,5 cm eine Pflicht zur Beseitigung dieser Gefahr aus, da die Gefahr bestünde, dass Fußgänger zu Fall kommen. Allerdings sei gleichsam anerkannt, dass eine Haftung dann ausscheide, wenn Derjenige, der an einer solchen Kante zu Fall gekommen sei, aufgrund des konkreten Zustandes des Weges die Gefahr ohne weiteres hätte erkennen können. Diese Situation lag nach Ansicht der Kammer vor: Der Niveauunterschied von 3 cm sei derart groß, dass er zumindest bei Tageslicht für jeden Fußgänger unschwer erkennbar gewesen sei. Dies gelte im konkreten Fall insbesondere deshalb, weil die Fußgänger auf der Burgstraße nicht durch Schaufenster oder sonstige Gegebenheiten abgelenkt würden. Das Gericht hatte Lichtbilder in Augenschein genommen, nach denen – so die Auffassung des Richters – bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unebenheit deutlich erkennbar gewesen sei. Das Mitverschulden der Klägerin überwiege deshalb derart, dass eine Verantwortlichkeit der beklagten Stadt dahinter zurückträte.

 

 

Referenz:

 

Landgericht Osnabrück; Urteil vom 20.05.2005

[Aktenzeichen: 5 O 1065/05]

 

 

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de