Wie ist die Kostenverteilung von Prozesskosten zwischen den Wohnungseigentümern?

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2007 (AZ: V ZB 1/06) entschieden, dass § 47 WEG nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft regelt. Die Kosten eines Verfahrens nach§ 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gem. § 47 WEG zu tragen haben.
dass § 16 Abs. 5 WEG Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 II WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung ausnimmt. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.
dass das aber nicht zur Folge hat, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gem. § 426 I Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 II WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.
soweit die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt haben, dass „Verwaltungskosten“ nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten gilt.
Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofes  (unter Eingabe des Aktenzeichens) nachlesen.

Quelle: http://www.brennecke-partner.de/
Autor: Peter Hesse, Rechtsanwalt Potsdam   
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