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Ein Hausbesitzer darf die Kosten für die Reinigung des Heizungs-Öltanks auf seine Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 221/08).
Zwar müssen jegliche Instandhaltungsarbeiten in und an seinem Gebäude immer vom Vermieter selbst finanziert werden. Betrieb und Wartung der Heizung dürfen jedoch nicht umgelegt werden.
Dazu gehört nach Auffassung der Bundesrichter das Reinigen des Haus-Öltanks. Denn diese Arbeiten dienen nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern sind vielmehr für die Aufrechterhaltung ihrer normalen Funktionsfähigkeit erforderlich. Obwohl Tankreinigungen in der Regel nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden, handle es sich dabei – wie vom Gesetz vorgeschrieben – um „laufend“ entstehende, immer wiederkehrende Belastungen. Was übrigens nicht heißt, dass der Vermieter seinerseits verpflichtet wäre, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden gleichmäßig aufzuteilen.
Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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