Beschlussvorschlag: Genehmigung Wirtschaftsplan mit Tilgungsbestimmung gem. neuem BGH Urteil mit Vorfälligkeitsklausel

GENEHMIGUNG DES WIRTSCHAFTSPLANS  2010 / TILGUNGSBESTIMMUNG

 

Beschlussantrag:

a)      Die Eigentümerversammlung beschließt den von der Verwaltung als Anlage zur Einladung vorgelegten Gesamtwirtschaftsplan in Höhe von insgesamt ……….€ nebst Einzelwirtschaftsplänen für den Zeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2010. Die Wohngeldvorschüsse sind als Jahresbeiträge zur sofortigen Zah­lung mit Beschlussfassung fällig.

b)      Die Zahlung des Jahresbeitrages wird den jeweiligen Eigentümern jedoch unter der Maßgabe der in den jeweiligen Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Teil-Wohngeldvorauszahlungen gestundet, wobei die sich aus den jeweiligen Einzelwirtschaftsplänen ergebenden Wohngeldvorauszahlungen fällig und zahlbar jeweils im Voraus bis zum Ablauf des dritten Werktags eines jeden Mo­nats auf das Verwaltungskonto der Gemeinschaft sind. Die sich aus dem Wirtschaftsplan für den einzelnen Wohnungseigentümer ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind rückwirkend ab 1.1.2010 zu leisten.

c)       Gerät ein Eigentümer mit den Wohngeldvorauszahlungen ganz oder teil­weise in einer Höhe von zwei monatlichen Raten in Rückstand, so ist der gesamte dann noch ausstehende Jahreswohngeldvorschuss zur sofortigen Zahlung fällig.

d)      Diese Verfallklausel gilt nicht, soweit im laufenden Wirtschaftsjahr hinsichtlich des betreffenden Wohnungseigentums Zwangsverwaltung angeordnet oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Entsprechendes gilt bei Eintragung eines neuen rechtsgeschäftlichen Erwerbers im Grundbuch oder bei der Zwangsversteigerung.

e)      Der soeben beschlossene Gesamtwirtschaftsplan sowie die Einzelwirtschaftspläne gelten als Anspruchsgrundlage auch über das angegebene Wirtschaftsjahr hinaus bis zur Be­schlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan, längstens jedoch bis zum Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres.

f)         Die WEG beauftragt die Verwaltung, nach Fristablauf etwaige Wohngeldrückstände notfalls mit gerichtlicher Hilfe und unter Einschaltung einer Anwaltskanzlei durchzusetzen.

g)      Von den eingehenden Zahlungen ist zunächst im Fall von Minderzahlungen der Wohnungseigentümer nach dem Wirtschaftsplan-Soll der auf die Kosten und Lasten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entfallende Betrag zu verbuchen und der Restbetrag als Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.