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Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung gehören nicht zu den Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung. Diese Arbeiten können daher dem Mieter nicht mit einer formularvertraglichen Klausel auferlegt werden (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09).
Weiterhin führt der BGH in diesem Urteil aus: Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stellt eine einheitliche Rechtspflicht dar. Ist diese Pflicht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 – VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286).
Eine „Rosinenpickerei“ ist bei den Schönheitsreparatur-Klauseln also nicht erlaubt. Merke: Je mehr eine Klausel in die Einzelheiten geht, umso wahrscheinlicher ist es, dass sie völlig unwirksam ist. Schlaue Mieter lassen sich vom Mieterverein beraten, bevor sie renovieren – besonders bei Aufgabe einer Wohnung.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
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