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Im Wohnungseigentumsrecht gilt der Grundsatz, das Wohnungseigentümer ohne eine so-genannte Öffnungsklausel in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung einem Eigen-tümer die Aufwendungen der Instandhaltung seiner Fenster nicht durch einen Mehrheits-beschluss auferlegen können. Dennoch haben Wohnungseigentümer in einem vom BGH am 25.09.2009 (V ZR 33/09) entschiedenen Sachverhalt versucht, per Beschluss den ein-zelnen Eigentümer nicht nur für Schäden, sondern für sämtliche Instandhaltungsmaßnah-men an den Terrassenfenstern und -türen ihrer jeweiligen Wohnung aufkommen zu lassen.
Der BGH hat den Beschluss für nichtig erklärt, weil es den Wohnungseigentümern an einer Beschlusskompetenz fehlt. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Ei-gentümer für Schäden an den Fenstern ihrer jeweiligen Wohnung aufkommen müssen, umfasst nicht die Kosten für die laufende Instandhaltung der Fenster. Diese muss die Ge-meinschaft tragen. Mit dem angefochtenen Beschluss, der auch die laufende Instandhal-tung den einzelnen Eigentümern auferlegt, soll daher die Teilungserklärung geändert wer-den.
Die Wohnungseigentümer sind zu einer Änderung der Teilungserklärung durch eine Mehrheitsentscheidung grundsätzlich nicht in der Lage. Anders verhält es sich nur, wenn die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel entählt, wenn Gegenstand der Beschlussfas-sung die Verteilung von Betriebskosten nach Verursachung ist oder wenn über die Kos-tenverteilung in einem Einzelfall entschieden werden soll.
(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 13.12.2009)
Quelle: Autor: Peter Hesse, Rechtsanwalt – http://www.brennecke-partner.de
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