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Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 144/05
Der Eigentümer einer Wohnung muss in der Regel monatliche Beträge für die so genannte Instandhaltungsrücklage bezahlen. Daraus werden von der Gemeinschaft später nötige Reparaturen bezahlt. Im Falle einer Vermietung darf man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS diese Rücklage erst dann als Werbungskosten steuerlich absetzen, wenn das Geld tatsächlich investiert wurde.
Der Fall:
Ein Steuerzahler hatte gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz seine Instandhaltungsrücklage für die vermietete Wohnung bezahlt. Diese Summe machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Doch das zuständige Finanzamt widersetzte sich. Alleine die Überweisung des festgesetzten Betrages an den Verwalter begründe noch keine Werbungskosten, hieß es. Dazu müsse das Geld erst für Maßnahmen ausgegeben sein, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht des Fiskus an und bestand auf dem Nachweis, wofür die Instandhaltungsrücklage verwendet worden sei. Erst dann könne man an Werbungskosten denken.
Quelle: LBSKopfprinzip bei WEG-Abstimmungen
OLG München, Beschluss vom 23.08.2006, 34 WX 058/06
Ein häufiger Streitpunkt in Eigentümerversammlungen ist, nach welchen Prinzipien abgestimmt wird und wer an der Abstimmung teilnehmen darf. Eine mögliche gesetzliche Variante ist das so genannte Kopfprinzip. „Danach hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, selbst wenn ihm mehrere Wohnungen gehören“, informiert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Dadurch soll eine Majorisierung verhindert werden.
Veräußert nun ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Einheiten gehören, einzelne davon, so kommt es bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte.
„Strittig kann dies werden, wenn Wohnungseigentum an nahe Angehörige mit dem Ziel übertragen wird, sich weitere Stimmrechte in der Eigentümerversammlung zu sichern“, sagt Verena Tiemann und macht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) aufmerksam.
Das OLG entschied in einem so gelagerten Fall, dass allein eine bloße Stimmrechtshäufung noch keinen Stimmrechtsmissbrauch darstellt, welches einen Stimmrechtsausschluss nach sich ziehen muss. Maßgeblich sei vielmehr, ob in der Ausnutzung der Stimmenmehrheit ein Rechtsmissbrauch zu Lasten der Minderheit liege (Az. 34 WX 058/06).
Quelle Bausparkasse
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