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Der außerordentlich fristlos kündigende Vermieter verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Minderung des Kündigungsfolgeschadens, wenn er die Räume nicht zur nach dem gekündigten Mietvertrag geschuldeten Miete, sondern zu einer marktgerechten höheren Miete anbietet. Auch ist der Vermieter nicht verpflichtet, jede beliebige Person als Mieter zu akzeptieren. (Kammergericht, Urteil vom 4.5.2009, Aktenzeichen 8 U 183/08). Die Entscheidung verdient Zustimmung. Man darf insoweit nicht aus dem Auge verlieren, dass sich der Mieter vertragswidrig verhalten hat, der Vermieter auch nicht verpflichtet sein kann, unter Wert das Objekt auf dem Markt anzubieten.
Autor: Babo von Rohr
Quelle: http://www.breiholdt.de/
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