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Leserbrief:
Können die Kosten für die jährliche Rattenbekämpfung auf die Mieter als umlagefähige Kosten umgelegt werden?
Wir haben folgende Frage:
Können die Kosten für die jährliche Rattenbekämpfung (sie erfolgt vorsorglich und wurde nicht behördlich angeordnet) auf dem Grundstück einer Wohnanlage auf die Mieter als umlagefähige Kosten umgelegt werden?
Hier unser Kenntnisstand:
Die Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur umlagefähig, wenn sie aufgrund behördlicher Anordnung zur regelmäßigen Ungezieferbekämpfung laufend entstehen, z.B. Material- und Personalkosten zur Rattenbekämpfung. Einmalige Kosten der Ungezieferbekämpfung, z.B. Entwesung einer verseuchten Wohnung, sind nicht absetzbar.
Ungeziefers sind dagegen als Instandhaltungs- bzw. Mängelbeseitigungskosten vom Vermieter selbst zu tragen und können nur auf die Verursacher abgewälzt werden
(AG Hamburg 45 C 35/01, Urteil vom 15.8.2001)
als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt:
Antwort von R.A. Rüdiger Fritsch:
Meiner Ansicht nach sind Kosten der Ungezieferbekämpfung, sofern diese, wie sie zutreffend anmerken, nicht der Beseitigung eines akuten Befalls dienen (da es sich dann um Instandsetzungskosten handelt), sondern prophylaktisch vorgenommen werden, auch ohne behördliche Anordnung umlagefähig.
In diesem Fall wäre dann nur im Streitfall vermieterseits der Nachweis zu erbringen, dass Anlass zur Prophylaxe bestand (etwa wegen früheren Befalls).
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Fritsch
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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