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Leserbrief:
Wir haben folgendes Problem:
In einer Dachgeschoßwohnung ist ein Feuchtigkeitsschaden in der Küche aufgetreten. Laut beauftragtem Dachdecker liegt die Ursache in einer fehlenden Abdeckung auf einem Lüftungsrohr, welches von dieser Küche aus durch das Dach führt.
Für uns stellt sich nun die Frage, ob es sich bei diesem Lüftungsrohr, welches aus dem Dach hinausragt, um Sonder- oder um Gemeinschaftseigentum handelt. Die Teilungserklärung gibt hierüber keine Auskunft.
Antwort von R.A. Rüdiger Fritsch:
Als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt:
Gem. § 5 Abs. 2 WEG handelt es sich bei allen Bauteilen um zwingendes Gemeinschaftseigentum, sofern das Bauteil nicht verändert oder beseitigt werden kann, ohne dass das Gebäude oder ein Eigentümer einen Nachteil erleiden oder die äußere Gestalt verändert würde.
Da davon auszugehen ist, dass das Entlüftungsrohr einen Zweck hat, nämlich für die Entlüftung des Sondereigentums zu sorgen, was bei Wegfall des Rohrs zu Nachteilen führen wird, so dürfte es sich hier um Gemeinschaftseigentum handeln.
Rüdiger Fritsch
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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