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Rechnet der Vermieter über längere Zeit (acht Jahre) einzelne, als umlagefähig vereinbarte Nebenkostenpositionen nicht ab, ist dies grundsätzlich unschädlich und führt nicht zu einer Vertragsänderung. Dies hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, um einen entsprechenden Änderungswillen der Parteien annehmen zu können. Ist dies nicht der Fall, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermieter endgültig für die Zukunft auf die Erstattung der vereinbarten Nebenkosten verzichten wollte.
Kommentar
Dieser Grundsatz gilt auch für den umgekehrten Fall, wenn der Vermieter mehr als eigentlich vereinbart abrechnet und der Mieter ohne Beanstandung über Jahre hinweg zahlt. Besondere Umstände hat der BGH aber in einem solchen Fall angenommen, wenn der Vermieter wechselt und der neue Vermieter erstmals neue Positionen abrechnet. Darin sei ein Änderungswille des Vermieters erkennbar. Zahlt der Mieter auf diese Abrechnungen über Jahre hinweg anstandslos, könne eine stillschweigende Vertragsänderung angenommen werden (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2000, XII ZR 35/00). Aufgrund dieser Einzelfallentscheidungen ist grundsätzlich zu ausdrücklichen schriftlichen Regelungen zu raten, zumal bei langfristigen Mietverträgen die Schriftform zu beachten ist.
Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, XII ZR 22/07 – www.bundesgerichtshof.de
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