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Leserbrief:
Frage eines Wohnungsverwalters:
Dürfen wir Daten wie z.B. Kontoauszüge der Wohnungseigetümer nebst Kontoverbindungen, Kopien von Einzugsermächtigungen nebst den Bankdaten an den Beirat oder auf Anfrage interessierten Eigentümern gegen Kostenerstattung zur Kenntnis geben und unterliegt dies dem Datenschutz? Wir sind der Aufassung, dass wir auf Anfrage dazu sogar verpflichtet sind, insbesondere auch dem Beirat diese Daten z.B. für die Rechnungsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Antwort von R.A. Rüdiger Fritsch:
Als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
1. Im Kreise der Wohnungseigentümer gibt es keinen „Datenschutz“.
2. Dies folgt daraus, dass jeder Wohnungseigentümer einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hat, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
In Ihrem konkreten Fall kann also jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass Sie ihm u.a. Kontoauszüge (inkl. Bankverbindungsdaten), Lastschrifteinzugsermächtigungen und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Schließlich handelt es sich bei sämtlichen Verwaltungsunterlagen nicht um Unterlagen der Verwaltung, sondern um solche der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der einzelne Wohnungseigentümer ja ist.
Zudem steht jedem Wohnungseigentümer, insbesondere dem Verwaltungsbeirat gem. § 28 WEG wegen dessen Prüfungsrecht, ein Anspruch auf Fertigung und Zusendung bezeichneter Kopien von Verwaltungsunterlagen zu.
3. Wenn also jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsichtnahme und Kopienübersendung von Verwaltungsunterlagen in jeder Form hat, besteht für darin enthaltene Daten betreffend andere Wohnungseigentümer im Innenverhältnis kein Datenschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Fritsch
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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