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Ein Versorgungsunternehmen kann nicht die einzelnen Wohnungseigentümer als Vertragspartner in Anspruch nehmen, wenn der Versorgungsvertrag mit der insoweit (teil-) rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen ist. In diesen Fällen muss allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen. Eine zusätzliche Haftung aller Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner (also so, dass ein einzelner für den gesamten Betrag haftet) kommt nur noch in Betracht, wenn sie sich klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben, so der BGH.
Praxistipp
Um eine Haftung der Wohnungseigentümer neben der Wohnungseigentümergemeinschaft zu vermeiden, ist bei Vertragsabschlüssen darauf zu achten, dass sich aus dem Vertrag keine Übernahme der persönlichen Haftung durch die einzelnen Eigentümer ergibt. Gleichwohl haften die Wohnungseigentümer jedoch für eine Schuld der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 8 WEG zumindest in Höhe ihres Miteigentumsanteils.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 20. Januar 2010, VIII ZR 329/08 – www.bundesgerichtshof.de
Quelle: www.bethgeundpartner.de
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